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Entscheidung 12 Ns 51/12i×

Entscheidung 12 Ns 51/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns51/12i

Entscheidungsdatum

17.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter I***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, AZ 406 Hv 5/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 406 Hv 5/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 363 a, StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied dieses Senats. Er hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009, AZ 15 Os 151/09h, mitgewirkt.

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag des Peter I***** auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E101598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00051.12I.0717.000

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120717_OGH0002_0120NS00051_12I0000_000