Nach dieser mit „Kompetenzkonflikt" überschriebenen Bestimmung hat ein Gericht, welches sich für unzuständig hält, bei ihm eingebrachte Anträge dem zuständigen zu überweisen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken.
§ 38 StPO weicht - soweit hier von Bedeutung - signifikant von seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 ab, die als „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten" nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte geregelt hatte. Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy, StPO10 § 38 Rz 1). Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Solcherart ist ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und anderen ordentlichen Gerichten von vornherein ausgeschlossen (vgl auch Art 138 Abs 1 B-VG).Paragraph 38, StPO weicht - soweit hier von Bedeutung - signifikant von seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 ab, die als „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten" nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte geregelt hatte. Dass der insoweit unklare Paragraph 38, StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy, StPO10 Paragraph 38, Rz 1). Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des Paragraph 39, StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in Paragraphen 31, 38, 42, GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Solcherart ist ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und anderen ordentlichen Gerichten von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch Artikel 138, Absatz eins, B-VG).
Somit kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.Somit kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.
Bleibt jedoch anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Art 83 Abs 2 B-VG) der eine Rückwirkung anordnenden Bestimmung des § 514 Abs 5 erster Satz StPO in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der §§ 31 Abs 5, 33 Abs 1 Z 3 StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz auftretende Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.Bleibt jedoch anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) der eine Rückwirkung anordnenden Bestimmung des Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der Paragraphen 31, Absatz 5, 33, Absatz eins, Ziffer 3, StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz auftretende Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.