Rechtssatz RS0124938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124938
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
§ 34 Abs 1 Z 5 StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf Paragraphen 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (Paragraph 38, letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz StPO) gemeint sind.
Entscheidungstexte
- 13 Os 56/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y
- 14 Ns 36/09v
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 14 Ns 36/09v
Vgl; Beisatz: § 38 StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T1)
- 15 Ns 49/09p
Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Ns 49/09p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO 10 § 38 Rz 1). (T2)
- 12 Ns 52/09g
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 12 Ns 52/09g
Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3)
- 15 Ns 53/09a
Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Ns 53/09a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 13 Os 81/11b
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 81/11b
Auch
- 11 Ns 3/13z
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Ns 3/13z
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 12 Os 7/18y
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 12 Os 7/18y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124938
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20090618_OGH0002_0130OS00056_09Y0000_003