Gründe:
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das gegen Markus M***** wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu AZ 10 St 125/08w geführte Ermittlungsverfahren unter Verständigung des Anzeigers gemäß § 190 Z 2 StPO teilweise ein (ON 1).Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das gegen Markus M***** wegen Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen zu AZ 10 St 125/08w geführte Ermittlungsverfahren unter Verständigung des Anzeigers gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO teilweise ein (ON 1).
Gegen diese Teileinstellung richtete sich der Fortführungsantrag des Privatbeteiligten Christian B***** vom 9. Jänner 2009 (ON 9). Am 5. Februar 2009 legte die Oberstaatsanwaltschaft Linz den Ermittlungsakt unter Hinweis auf die ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß § 195 Abs 3 StPO (idF BGBl I 2004/19) dem Oberlandesgericht Linz zu AZ 9 Bs 46/09t mit dem Antrag vor, dem Fortführungsantrag keine Folge zu geben (ON 9a).Gegen diese Teileinstellung richtete sich der Fortführungsantrag des Privatbeteiligten Christian B***** vom 9. Jänner 2009 (ON 9). Am 5. Februar 2009 legte die Oberstaatsanwaltschaft Linz den Ermittlungsakt unter Hinweis auf die ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 195, Absatz 3, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19) dem Oberlandesgericht Linz zu AZ 9 Bs 46/09t mit dem Antrag vor, dem Fortführungsantrag keine Folge zu geben (ON 9a).
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 brachte der Fortführungswerber unter Bezugnahme auf den Fortführungsantrag weitere Tatsachen vor und stellte zwei Beweisanträge (ON 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft wies die Staatsanwaltschaft Salzburg daraufhin mit Erlass vom 2. März 2009 an, gemäß §§ 195 Abs 3 (idF BGBl I 2004/19), 193 Abs 2 StPO eine Fortführung des Verfahrens zu prüfen (ON 10a).Die Oberstaatsanwaltschaft wies die Staatsanwaltschaft Salzburg daraufhin mit Erlass vom 2. März 2009 an, gemäß Paragraphen 195, Absatz 3, in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19), 193 Absatz 2, StPO eine Fortführung des Verfahrens zu prüfen (ON 10a).
Am 24. März 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft ergänzende Ermittlungen gegen Markus M***** „wegen §§ 127 ff; 144; 133 StGB" an (ON 11).Am 24. März 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft ergänzende Ermittlungen gegen Markus M***** „wegen Paragraphen 127, ff; 144; 133 StGB" an (ON 11).
Auf Anregung des Landeskriminalamts ordnete die Anklagebehörde mit Bewilligung des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2009 zur Erhärtung des Tatverdachts die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung an (ON 13), wobei die Auswertung letztlich negativ verlief (ON 17/S 4).
Eine formelle Erklärung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen Markus M***** iSd § 193 Abs 2 Z 2 StPO fortzuführen, findet sich im Ermittlungsakt nicht, vielmehr eine ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2009, wonach die Fortführung des Verfahrens aufgrund der Äußerung des Christian B***** vom 4. Februar 2009 zwar einer Prüfung unterzogen wurde, aber nicht erfolgen werde.Eine formelle Erklärung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen Markus M***** iSd Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO fortzuführen, findet sich im Ermittlungsakt nicht, vielmehr eine ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2009, wonach die Fortführung des Verfahrens aufgrund der Äußerung des Christian B***** vom 4. Februar 2009 zwar einer Prüfung unterzogen wurde, aber nicht erfolgen werde.
Mit Note vom 10. Juli 2009 leitete das Oberlandesgericht Linz den Ermittlungsakt gemäß § 31 Abs 5 Z 3 StPO dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über den Fortführungsantrag mit der Begründung zu, dass die „maßgebliche Vorlage" erst am 7. Juli 2009 erfolgt wäre, und demnach das Landesgericht Salzburg gemäß § 514 Abs 5 StPO zur Entscheidung über den Fortführungsantrag zuständig sei. Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 erklärte sich das Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über den Fortführungsantrag des Christian B***** für unzuständig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt" vor.Mit Note vom 10. Juli 2009 leitete das Oberlandesgericht Linz den Ermittlungsakt gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, StPO dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über den Fortführungsantrag mit der Begründung zu, dass die „maßgebliche Vorlage" erst am 7. Juli 2009 erfolgt wäre, und demnach das Landesgericht Salzburg gemäß Paragraph 514, Absatz 5, StPO zur Entscheidung über den Fortführungsantrag zuständig sei. Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 erklärte sich das Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über den Fortführungsantrag des Christian B***** für unzuständig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt" vor.