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Entscheidung 12 Ns 52/17v×

Entscheidung 12 Ns 52/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns52/17v

Entscheidungsdatum

26.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t-382, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der 15. Senat des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 15 Os 54/17f über die im Spruch angeführten Rechtsmittel des Betroffenen zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind Mitglieder des erkennenden Senats.

Bereits mit Beschluss vom 19. April 2017, AZ 12 Ns 17/17x, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass (unter anderen auch) die Genannten von der Entscheidung über die im Spruch angeführten Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass Mag. Herwig B***** deren Ausgeschlossenheit mit der Begründung vorsätzlichen Verstoßes gegen Paragraphen 62, ff VfGG und damit im Zusammenhang stehender Zerstörung der „Rechtseinheit, -sicherheit und -kontinuität in Aushebelung des Rechtsstaates“ angezeigt hatte.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 bezeichnete er die im Tenor genannten Mitglieder des Senats 15 erneut als ausgeschlossen, weil es sich bei diesen um „überführte VfGG-Rechtsbrecher (zu 15 Os 192/15x)“ handle.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Derartiges scheidet im Hinblick auf die erhobenen unsubstanziierten Vorwürfe des Einschreiters aus. Solche Gründe sind nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an dessen unvoreingenommener und unparteilicher Dienstverrichtung zu wecken vergleiche 12 Ns 108/15a; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f).

Textnummer

E118777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00052.17V.0626.000

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170626_OGH0002_0120NS00052_17V0000_000