Entscheidung 12 Ns 55/10z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Mag. Reich in der Strafsache gegen Dr. T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 704 St 3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Mag. Reich in der Strafsache gegen Dr. T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 704 St 3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde der Dr. Z***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K*****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 107/10t über eine Beschwerde der Dr. Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2010, AZ 19 Bs 25/10f, 26/10b, zu befinden. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. S*****.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 12 über dieses Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist Mitglied dieses Senats. Er steht mit der an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richterin des Oberlandesgerichts Wien in einem Angehörigenverhältnis nach § 72 StGB.Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 12 über dieses Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist Mitglied dieses Senats. Er steht mit der an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richterin des Oberlandesgerichts Wien in einem Angehörigenverhältnis nach Paragraph 72, StGB.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der erster Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt per analogiam auch für den Fall der Bekämpfung der Entscheidung eines Beschwerdegerichts.Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der erster Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt per analogiam auch für den Fall der Bekämpfung der Entscheidung eines Beschwerdegerichts.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist somit von der Entscheidung über die Beschwerde der Dr. Z***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt das aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K***** (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt das aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. K***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00055.10Z.0812.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011
Dokumentnummer
JJT_20100812_OGH0002_0120NS00055_10Z0000_000