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Entscheidung 12 Ns 55/19p×

Entscheidung 12 Ns 55/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns55/19p

Entscheidungsdatum

23.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Jugendstrafsache gegen Shakmi S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, AZ 1 U 4/19i des Bezirksgerichts Mattighofen über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im Anregungszeitpunkt aktenkundige Anhaltung des Shakmi S***** in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 17) stellt für sich keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche 12 Ns 7/12v).

Hinzuzufügen ist fallbezogen, dass Shakmi S***** am 12. August 2019 zur weiteren Strafverbüßung in die Justizanstalt Wels überstellt wurde. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist laut der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Vollzugsinformation der 27. Mai 2020.

Textnummer

E126146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00055.19P.0823.000

Im RIS seit

04.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190823_OGH0002_0120NS00055_19P0000_000