Entscheidung 12 Ns 55/19p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Jugendstrafsache gegen Shakmi S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, AZ 1 U 4/19i des Bezirksgerichts Mattighofen über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Jugendstrafsache gegen Shakmi S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, AZ 1 U 4/19i des Bezirksgerichts Mattighofen über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Anregungszeitpunkt aktenkundige Anhaltung des Shakmi S***** in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 17) stellt für sich keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl 12 Ns 7/12v).Die im Anregungszeitpunkt aktenkundige Anhaltung des Shakmi S***** in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 17) stellt für sich keinen wichtigen Grund für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche 12 Ns 7/12v).
Hinzuzufügen ist fallbezogen, dass Shakmi S***** am 12. August 2019 zur weiteren Strafverbüßung in die Justizanstalt Wels überstellt wurde. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist laut der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Vollzugsinformation der 27. Mai 2020.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00055.19P.0823.000
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019
Dokumentnummer
JJT_20190823_OGH0002_0120NS00055_19P0000_000