Entscheidung 12 Ns 55/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen DI * K* und andere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 St 33/16f der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen DI * K* und andere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 St 33/16f der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den im Verfahren AZ 29 St 33/16f der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Mai 2023, AZ 17 Bs 166/22v, 167/22s, ausgeschlossen.
An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *, an jene von Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 112/23i über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats.
[3] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (vgl 12 Ns 48/18g, 12 Ns 3/19s; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 1, 3). [3] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen vergleiche 12 Ns 48/18g, 12 Ns 3/19s; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1, 3).
[4] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * zeigte an, dass ihr Ehegatte Geschäftsbeziehungen zu einigen im gegenständlichen Verfahren als Beschuldigte geführten Bauunternehmen gehabt habe. Darüber hinaus bestünde zu einigen Entscheidungsträgern dieser Gesellschaften ein enger persönlicher, freundschaftlicher Kontakt mit privaten Einladungen und wechselseitigen Besuchen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Das ist gegenständlich bei Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * der Fall (vgl 12 Ns 3/19s; 12 Ns 53/18t). [5] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Das ist gegenständlich bei Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * der Fall vergleiche 12 Ns 3/19s; 12 Ns 53/18t).
[6] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (§ 45 Abs 2 StPO). [6] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00055.23V.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20230928_OGH0002_0120NS00055_23V0000_000