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Entscheidung 12 Ns 56/12z×

Entscheidung 12 Ns 56/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns56/12z

Entscheidungsdatum

08.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Uros L***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 185/08x des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Uros L***** ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 15/12s über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels, GZ 13 Hv 185/08x-73, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits bei dem vom Obersten Gerichtshof zu AZ 12 Os 4/10w geführten Verfahren als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 22, StPO in Verbindung mit Paragraph 2, StAG) tätig.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E101653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00056.12Z.0808.000

Im RIS seit

10.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120808_OGH0002_0120NS00056_12Z0000_000