Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 15/12s×

Entscheidung 12 Os 15/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os15/12s

Entscheidungsdatum

28.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Uros L***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. November 2011, GZ 13 Hv 185/08x-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (im dritten Rechtsgang gefällten; vergleiche die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs vom 11. März 2010, AZ 12 Os 4/10w, und vom 3. Mai 2011, AZ 12 Os 209/10t) Urteil wurde Uros L***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 (römisch eins./) sowie (richtig:) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (richtig:) Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in T*****

römisch eins./ in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 19. Juni 2004 an seiner am 20. Juni 1990 geborenen Stieftochter Natascha T*****, somit an einer unmündigen Person, ca zwei Mal monatlich eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie entkleidete, sodann an der Brust streichelte und ihre Vagina mit der Zunge stimulierte, wobei diese Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine anhaltende schwere Depression mit Angstzuständen zur Folge hatten;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind jeweils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch gerichtete und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet einen Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil betreffend Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs durch die Unterlassung der Anführung des Tatzeitraums für die Zeit vom 20. Juni 2004 bis Anfang September 2006 vergleiche dazu den rechtskräftigen Teil des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils des Schöffengerichts) gegen das ne bis in idem-Gebot verstoßen worden wäre. Dieses Vorbringen vernachlässigt jedoch, dass durch den Verweis auf Schuldspruch römisch eins./ der Tatzeitraum mit 1. Jänner 2003 bis 19. Juni 2004 eingegrenzt wird.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und zweiter Fall) sich auf die Feststellungen zum Tatort und zur „Schlafsituation“ der Familie des Angeklagten bezieht, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0117499; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

Weshalb für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage Feststellungen zu den „allfälligen Schlafmöglichkeiten“ des Angeklagten und seiner drei Söhne „in einem Raum mehrere Jahre hindurch“ relevant sein sollten, legt der Nichtigkeitswerber (nominell aus Ziffer 5,, inhaltlich jedoch Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.

Indem der Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten der Mängelrüge (Ziffer 5, erster, zweiter und dritter Fall) Begründungsdefizite in Bezug auf die Konstatierungen zur Tatzeit einwendet, lässt er außer Acht, dass die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Der Tatzeitraum ergibt sich - soweit er hier (mit Blick auf das Alter des Opfers) rechtlich entscheidend ist vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14) - unzweifelhaft und widerspruchsfrei aus US 2 letzter Absatz (1. Jänner 2003 bis zum 14. Geburtstag der am 20. Juni 1990 geborenen Natascha T*****). Die Feststellung „für den gesamten Tatzeitraum (bis schlussendlich September 2006)“ bezieht sich auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang.

Den weiteren Beschwerdebehauptungen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den Tathandlungen laut Schuldspruch römisch eins./ und der beim Opfer eingetretenen schweren Körperverletzung (in Form einer anhaltenden schweren Depression mit Angstzuständen) hinreichend mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. G***** - insbesondere auch mit den seine Erstaussage relativierenden Ausführungen - auseinandergesetzt und die in Kritik gezogenen Feststellungen mängelfrei mit dem (differenziert gewürdigten) Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den Depositionen des Zeugen Daniel E***** begründet (US 8).

Im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist ein unter dem Aspekt der Ziffer 5, relevanter Begründungsmangel im Übrigen nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen des Sachverständigen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642).

Dass die Tatrichter die Feststellungen zur „inneren Einstellung“ des Angeklagten und damit erkennbar auch zur subjektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) auf die „missbrauchende Vorgangsweise“ stützten, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Irgendwelche Verfahrensergebnisse, dass gerade der Angeklagte (was für die subjektive Voraussehbarkeit entscheidend ist; vergleiche Burgstaller in WK² Paragraph 6, Rz 93, 98) aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse den eingetretenen Erfolg und - in den wesentlichen Zügen - den zu ihm führenden Kausalverlauf nicht hätte vorhersehen können, wurden von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht behauptet.

Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Indem der Nichtigkeitswerber vorbringt, der Zeuge Daniel E***** habe entgegen den Angaben der Zeugin T*****, wonach die Missbrauchshandlungen in ihrem Zimmer stattgefunden hätten, ausgesagt, sie hätte ihm zuvor mitgeteilt, der Stiefvater habe sie jeweils in sein Zimmer geholt, gelingt es ebensowenig, qualifizierte Bedenken beim Obersten Gerichtshof hervorzurufen, wie mit dem Hinweis auf die Aussage des Sachverständigen Mag. G***** in der Hauptverhandlung am 7. November 2011, wonach die „Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Aussagen des Deliktsgeschehens, was die Zimmer betrifft, einem normalen gedächtnispsychologischen Phänomen zuzuordnen“ sein könnten, andererseits aber auch auf eine tendenzielle Falschaussage hinweisen könnten (ON 72 S 22).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus den räumlichen Verhältnissen im Haus des Angeklagten den Schluss zieht, dass dieser die Tathandlungen „gar nicht begehen hätte können“, fehlt es ihr am prozessual erforderlichen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) und kritisiert sie solcherart in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Mit dem pauschalen Einwand (teils sowohl aus Ziffer 5,, als auch [richtig] aus Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe „keine konkreten Feststellungen zu den jeweiligen subjektiven Tatbestandsmerkmalen der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen getroffen“, vielmehr würden sich die Ausführungen des Erstgerichts im Gebrauch „substanzloser verba legalia“ und somit in einer Scheinbegründung erschöpfen, macht der Rechtsmittelwerber nicht deutlich, aus welchem Grund den - keineswegs bloß den Gesetzestext wiedergebenden - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite vergleiche US 3 und 9) der erforderliche Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8) fehlen sollte, womit er den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt.

Die gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 207, Absatz 3, erster Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft ebenfalls nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Konstatierungen der Tatrichter zur Körperverletzung der Natascha T***** (in Form einer anhaltend schweren Depression) sowie zur Kausalität der Tathandlungen des Angeklagten für deren Eintritt (US 3) und orientiert sich solcherart prozessordnungswidrig nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen.

Soweit der Beschwerdeführer - nominell aus Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich jedoch aus Ziffer 10, - das Fehlen „jeglicher Feststellungen, aus welchen Tatumständen sich diese Vorhersehbarkeit [der Tatfolgen des Paragraph 207, Absatz 3, StGB] für den Angeklagten ergeben haben soll“, sowie von Sachverhaltsannahmen „zum Verhalten der Zeugin Natascha T*****, aus denen diese schweren Folgen für den Angeklagten erkennbar und damit vorhersehbar gewesen wären“, moniert, leitet er nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die - im Übrigen nicht hinreichend deutlich bezeichneten vergleiche RIS-Justiz RS0118342) - vermissten Konstatierungen für die rechtliche Kategorisierung entscheidend sein sollten, sodass die Subsumtionsrüge nicht zur prozessordnungskonformen Darstellung gelangt (RIS-Justiz RS0118429).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Angeklagten - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00015.12S.0828.000

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120828_OGH0002_0120OS00015_12S0000_000