Entscheidung 12 Ns 56/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ DISZ/7-24-950.08 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. W* gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ DISZ/7-24-950.08 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. W* gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. W* ist von der Entscheidung über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 19. Februar 2025, AZ DISZ/7-24-950.08, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. L*.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ds 4/25k über die im Spruch erwähnte Berufung zu entscheiden.
[2] Anwaltsrichter Dr. W* ist Mitglied des zuständigen Senats.
[3] Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der wesentlichen Begründung an, die Disziplinarbeschuldigte habe ihn nach Fällung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses in seiner Kanzlei aufgesucht und um Vertretung im Rechtsmittelverfahren ersucht. Diesen Wunsch habe er unter Hinweis auf seine Funktion als Anwaltsrichter abgelehnt. Im Zuge des Gesprächs habe er einen Eindruck über die Disziplinarbeschuldigte gewonnen, der über die sonst übliche Aktenkenntnis hinausgehe. Zudem habe er ihr Auskunft über die Rechtslage betreffend die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme erteilt und ihr den Rat gegeben, darauf hinzuarbeiten, „nur“ für Strafsachen gesperrt zu werden.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen. [4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen.
[5] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Anwaltsrichterin (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO). [5] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Anwaltsrichterin (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00056.25V.0908.001
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2025
Dokumentnummer
JJT_20250908_OGH0002_0120NS00056_25V0000_001
Rechtssätze aus dieser Entscheidung