[4] Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit bStPO relevierende – Berufung der Beschuldigten wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, lit bStPO relevierende – Berufung der Beschuldigten wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe.
[5] Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld kommt – übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu:
[6] Die Rechtsrüge – Z 9 lit b (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]), der Sache nach Z 10 – bringt vor, die vom Schuldspruch 2./ umfasste Handlung sei als bloße Nachtat zu der zu 1./ beschriebenen Tat straflos. Die Rechtsrüge – Ziffer 9, Litera b, vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]), der Sache nach Ziffer 10, – bringt vor, die vom Schuldspruch 2./ umfasste Handlung sei als bloße Nachtat zu der zu 1./ beschriebenen Tat straflos.
[7] Ohne methodische Ableitung behauptet sie jedoch bloß, beide Handlungen seien gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, ein weiterer Schaden habe angesichts der Schwere der durch 1./ verwirklichten Beeinträchtigung nicht mehr entstehen können. Dabei übersieht sie, dass – auch nach Verwirklichung der Straftatbestände der (versuchten Bestimmung zur) Begünstigung und falschen Beweisaussage – durch das nachfolgende und bei Gericht bekannt gewordene Einwirken auf die betroffene Zeugin, „mit niemandem“ über den Kontakt zur Disziplinarbeschuldigten und deren Einflussnahme zu sprechen, eine weitere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtsanwaltschaft und damit eine weitere Verletzung der Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) eingetreten ist. Ohne methodische Ableitung behauptet sie jedoch bloß, beide Handlungen seien gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, ein weiterer Schaden habe angesichts der Schwere der durch 1./ verwirklichten Beeinträchtigung nicht mehr entstehen können. Dabei übersieht sie, dass – auch nach Verwirklichung der Straftatbestände der (versuchten Bestimmung zur) Begünstigung und falschen Beweisaussage – durch das nachfolgende und bei Gericht bekannt gewordene Einwirken auf die betroffene Zeugin, „mit niemandem“ über den Kontakt zur Disziplinarbeschuldigten und deren Einflussnahme zu sprechen, eine weitere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtsanwaltschaft und damit eine weitere Verletzung der Ehre oder Ansehen des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt) eingetreten ist.
Zur Berufung wegen Strafe:
[8] Die Beschuldigte wurde wegen der gegenständlichen Straftaten mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juni 2024 wegen der Vergehen der Begünstigung (§§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 299 Abs 1 StGB) sowie der falschen Beweisaussage (§§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; diese wurde über Berufung der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht Linz auf 360 Tagessätze erhöht. Die Beschuldigte wurde wegen der gegenständlichen Straftaten mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juni 2024 wegen der Vergehen der Begünstigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 299 Absatz eins, StGB) sowie der falschen Beweisaussage (Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; diese wurde über Berufung der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht Linz auf 360 Tagessätze erhöht.
[9] Im Disziplinarverfahren waren bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Disziplinarvergehen und die doppelte Qualifikation, als mildernd hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis zu Grunde zu legen.
[10] Bei der Sanktionsfindung weiters zu berücksichtigen war (§ 19 Abs 7 DSt, RIS-Justiz RS0056756), dass der Disziplinarrat mit Beschluss vom 5. März 2025 der Beschuldigten für die Dauer des Disziplinarverfahrens das Vertretungsrecht (in Strafsachen) vor dem Landesgericht S* und diesen nachgeordneten Gerichten sowie dem Oberlandesgericht Linz und der Staatsanwaltschaft Salzburg entzogen hat. Bei der Sanktionsfindung weiters zu berücksichtigen war (Paragraph 19, Absatz 7, DSt, RIS-Justiz RS0056756), dass der Disziplinarrat mit Beschluss vom 5. März 2025 der Beschuldigten für die Dauer des Disziplinarverfahrens das Vertretungsrecht (in Strafsachen) vor dem Landesgericht S* und diesen nachgeordneten Gerichten sowie dem Oberlandesgericht Linz und der Staatsanwaltschaft Salzburg entzogen hat.
[11] Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Delikten eines Rechtsanwalts gegen die Rechtspflege an sich mit der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte vorzugehen (RIS-Justiz RS0055569), von welcher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl etwa 24 Ds 6/22z: Fälschen eines Versäumungsurteils; 26 Ds 7/20h: Lügenvorwürfe gegen Richter). Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Delikten eines Rechtsanwalts gegen die Rechtspflege an sich mit der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte vorzugehen (RIS-Justiz RS0055569), von welcher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann vergleiche etwa 24 Ds 6/22z: Fälschen eines Versäumungsurteils; 26 Ds 7/20h: Lügenvorwürfe gegen Richter).
[12] Mag es sich vorliegend auch unzweifelhaft um eine sehr gravierende, nicht zu verharmlosende disziplinäre Verfehlung handeln, die eine entsprechende strenge Sanktion erfordert, so sind zu Gunsten der Beschuldigten zusätzlich zu den bereits genannten Milderungsgründen deren berufliche Unerfahrenheit, eine gewisse Drucksituation sowie die schwierige persönliche Situation (Problemschwangerschaft), in der sie sich befand, ins Treffen zu führen. Bezieht man (unter dem Aspekt der Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Beschuldigten; § 32 Abs 2 StGB) in die Abwägung auch ein, dass sie für ihre Taten rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Geldstrafe verurteilt und aus der Liste des Gerichtsdolmetschers gestrichen wurde, sowie dass es hinsichtlich der Straftaten letztlich beim Versuch blieb, rechtfertigen die besonderen Umstände des vorliegenden Falls unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten selbst bei Beachtung der Präventionserfordernisse eine Milderung der Sanktion (vgl auch 24 Ds 1/17g). Mag es sich vorliegend auch unzweifelhaft um eine sehr gravierende, nicht zu verharmlosende disziplinäre Verfehlung handeln, die eine entsprechende strenge Sanktion erfordert, so sind zu Gunsten der Beschuldigten zusätzlich zu den bereits genannten Milderungsgründen deren berufliche Unerfahrenheit, eine gewisse Drucksituation sowie die schwierige persönliche Situation (Problemschwangerschaft), in der sie sich befand, ins Treffen zu führen. Bezieht man (unter dem Aspekt der Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Beschuldigten; Paragraph 32, Absatz 2, StGB) in die Abwägung auch ein, dass sie für ihre Taten rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Geldstrafe verurteilt und aus der Liste des Gerichtsdolmetschers gestrichen wurde, sowie dass es hinsichtlich der Straftaten letztlich beim Versuch blieb, rechtfertigen die besonderen Umstände des vorliegenden Falls unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten selbst bei Beachtung der Präventionserfordernisse eine Milderung der Sanktion vergleiche auch 24 Ds 1/17g).
[13] Die Disziplinarstrafe war daher hinsichtlich der von der ersten Instanz ausgesprochenen dauerhaften Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt) auf eine Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft von sechs Monaten zu reduzieren und gemäß § 16 Abs 3 DSt mit einer Geldstrafe zu kombinieren, da gerade ein solcher Eingriff in die Erwerbsmöglichkeit der Beschuldigten geeignet und noch ausreichend erscheint, sie in Zukunft vor weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten (vgl 26 Ds 7/20h). Die Disziplinarstrafe war daher hinsichtlich der von der ersten Instanz ausgesprochenen dauerhaften Streichung von der Liste (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt) auf eine Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft von sechs Monaten zu reduzieren und gemäß Paragraph 16, Absatz 3, DSt mit einer Geldstrafe zu kombinieren, da gerade ein solcher Eingriff in die Erwerbsmöglichkeit der Beschuldigten geeignet und noch ausreichend erscheint, sie in Zukunft vor weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten vergleiche 26 Ds 7/20h).
[14] Gemäß § 54 Abs 5 DSt war auszusprechen, dass der Beschuldigten – gemäß § 77 Abs 3 DSt iVm § 390a StPO trotz erfolgreicher Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0105881, RS0101342; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11) – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, DSt war auszusprechen, dass der Beschuldigten – gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 390 a, StPO trotz erfolgreicher Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0105881, RS0101342; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11) – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.