Rechtssatz RS0056756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056756
Geschäftszahl
2Bkd7/92; 5Bkd6/94; 5Bkd2/03; 7Bkd7/12; 24Ds4/25k
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 19 Abs 7 DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erfordern, und zwar selbst dann, wenn keine Verfahrensverbindung stattgefunden hatte.Der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 7, DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erfordern, und zwar selbst dann, wenn keine Verfahrensverbindung stattgefunden hatte.
Entscheidungstexte
- 2 Bkd 7/92
Entscheidungstext OGH 12.07.1993 2 Bkd 7/92
- 5 Bkd 6/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 5 Bkd 6/94
Vgl auch; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 410 Abs 1 StPO durch Berücksichtigung einer nachträglich bekanntgewordenen einstweiligen Maßnahme in einem anderen Disziplinarverfahren. (T1)
- 5 Bkd 2/03
Entscheidungstext OGH 10.11.2002 5 Bkd 2/03
Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB ist bei Verhängung einer Disziplinarstrafe auch die in einem anderen Verfahren ausgesprochen gewesene einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 7 DSt angemessen zu berücksichtigen. (T2)
- 7 Bkd 7/12
Entscheidungstext OGH 15.04.2013 7 Bkd 7/12
Vgl auch
- 24 Ds 4/25k
Entscheidungstext OGH 21.01.2026 24 Ds 4/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056756
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19930712_OGH0002_002BKD00007_9200000_002