Entscheidung 12 Ns 61/19w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Harald W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, AZ 121 Hv 19/16z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Harald W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB, AZ 121 Hv 19/16z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Harald W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. August 2018, GZ 121 Hv 19/16z-857, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 77/19m über die im Spruch ersichtlichen Rechtsmittel zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwalschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwalschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00061.19W.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20190924_OGH0002_0120NS00061_19W0000_000