Entscheidung 12 Ns 62/12g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 96/12z, 15 Os 97/12x über Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juni 2012 zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Oberstaatsanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 21 StPO iVm § 2 StAG) tätig.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 96/12z, 15 Os 97/12x über Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juni 2012 zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Oberstaatsanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 21, StPO in Verbindung mit Paragraph 2, StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist somit von der Entscheidung über die Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (§ 45 Abs 2 StPO).An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00062.12G.0816.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120816_OGH0002_0120NS00062_12G0000_000