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Entscheidung 12 Ns 62/12g×

Entscheidung 12 Ns 62/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns62/12g

Entscheidungsdatum

16.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 96/12z, 15 Os 97/12x über Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juni 2012 zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Oberstaatsanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 21, StPO in Verbindung mit Paragraph 2, StAG) tätig.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist somit von der Entscheidung über die Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E101733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00062.12G.0816.000

Im RIS seit

20.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120816_OGH0002_0120NS00062_12G0000_000