Entscheidung 12 Ns 65/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 57/24f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 57/24f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der * L* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juli 2024, GZ 18 Hv 57/24f-84, ausgeschlossen. An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 123/24h über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt. [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 123/24h über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (§ 45 Abs 2 StPO). [2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00065.24S.1016.000
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
JJT_20241016_OGH0002_0120NS00065_24S0000_000