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Entscheidung 12 Ns 66/18d×

Entscheidung 12 Ns 66/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns66/18d

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 192/15, DV 41/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Wachter gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Wachter ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. November 2017 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 13/18p über das im Spruch genannte Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden.

Gegenstand des Disziplinarerkenntnisses ist der Vorwurf, in einer Presseaussendung Mitteilung über ein Disziplinarverfahren betreffend Rechtsanwalt ***** gemacht zu haben.

Rechtsanwalt Dr. Wachter ist als Anwaltsrichter Mitglied des Senats 26 des Obersten Gerichtshofs. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der Begründung an, dass ihn der Disziplinarbeschuldigte für eine Funktion in der Rechtsanwaltskammer Wien unterstützt habe, wobei schließlich erfolgreicher Gegenkandidat Rechtsanwalt ***** gewesen sei, zwischen dem und dem Disziplinarbeschuldigten Jahre später im Zusammenhang mit einer bekannten Strafsache ein öffentlich ausgetragener Streit entbrannt sei. Damit im Zusammenhang habe er für ***** ein bezahltes Rechtsgutachten verfasst.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 64, DStG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts des Vorbringens des Anwaltsrichters in seiner Ausgeschlossenheitsanzeige der Fall.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E123803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00066.18D.0117.000

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20190117_OGH0002_0120NS00066_18D0000_000