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Entscheidung 26 Ds 13/18p×

Entscheidung 26 Ds 13/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056182 Rechtssatz 16.10.1972Strafrecht
Der Grundsatz "ne bis in idem" sowie die Auswirkungen der formellen und materiellen Rechtskraft sind auch im Disziplinarverfahren zu beachten.
RS0074866 Rechtssatz 13.12.1983Strafrecht
Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. Die Vorstellung …
RS0088930 Rechtssatz 17.10.1985Strafrecht
Die Anwendbarkeit des § 10 StGB ist auf Vorsatztaten beschränkt ("begeht, um .... abzuwenden"). Im Fahrlässigkeitsbereich ist die analoge Problematik im Rahmen der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens zu beurteilen.
RS0101383 Rechtssatz 03.06.1996Undefined
Nach § 21 RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst …
RS0126992 Rechtssatz 27.06.2011Strafrecht
Enthält ein von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierter Schriftsatz beleidigende Äußerungen, so sind diese dem Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die diesen Schriftsatz für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis vorbereitet hat.
RS0128656 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruches ü …