Rechtssatz RS0074866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074866
Entscheidungsdatum
09.10.2019
Rechtssatz
Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. Die Vorstellung, daß ein Verfahrensverstoß, sei es aus welchem Grund immer, "durch einen Freispruch ausgeglichen" werden könnte, ist österreichischem Rechtsdenken und demgemäß auch der hier geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd; denn dadurch kann die bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften niemals zu einer Änderung der Sachentscheidung, sondern lediglich zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung und allenfalls zur Verweisung der Sache an ein anderes Gericht führen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 154/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 10 Os 154/83
Veröff: JBl 1984,503 = EvBl 1984/138 S 544
- 15 Os 125/91
Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91
Vgl auch
- 14 Os 49/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 49/92
Vgl auch; Beisatz: Überlange Verfahrensdauer - kein gesetzmäßiger Grund für ein freisprechendes Erkenntnis. (T1)
- 12 Os 63/99
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 12 Os 63/99
Vgl auch; Beis wie T1
- 12 Os 87/01
Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 87/01
Auch; Beisatz: Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch überlange Verfahrensdauer ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. (T2)
- 12 Os 104/03
Entscheidungstext OGH 17.06.2004 12 Os 104/03
Vgl auch; Beis wie T2
- 11 Os 126/04
Entscheidungstext OGH 11.01.2004 11 Os 126/04
Vgl auch; Beisatz: Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art6 Abs2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T3); Beisatz: Allerdings kann durch das Verfahren selbst nicht auszugleichenden Verletzungen von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen werden. (T4)
- 12 Os 67/05b
Entscheidungstext OGH 04.08.2005 12 Os 67/05b
Vgl auch
- 13 Os 100/09v
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 100/09v
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Ausgleich der längeren Verfahrensdauer durch Herabsetzung der angemessenen Strafe. (T5)
- 26 Ds 13/18p
Entscheidungstext OGH 09.10.2019 26 Ds 13/18p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074866
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0100OS00154_8300000_001