Gründe:
Gegen den Angeklagten Dr. K***** ist zum AZ 6 b Vr 10.471/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Finanzstrafverfahren anhängig.Gegen den Angeklagten Dr. K***** ist zum AZ 6 b römisch fünf r 10.471/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Finanzstrafverfahren anhängig.
Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.März 1991, GZ 15 Os 31/91-6, wurde aufgrund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festgestellt, daß ein in diesem Verfahren ergangener Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.November 1990, mit dem ein nach § 271 Abs. 4 StPO gestellter Antrag des Angeklagten auf Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge abgewiesen worden war, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 3, 271 Abs. 4 StPO verletzt; dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.März 1991, GZ 15 Os 31/91-6, wurde aufgrund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festgestellt, daß ein in diesem Verfahren ergangener Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.November 1990, mit dem ein nach Paragraph 271, Absatz 4, StPO gestellter Antrag des Angeklagten auf Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge abgewiesen worden war, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 3, 271, Absatz 4, StPO verletzt; dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Vor der für 3. April 1991 angeordneten Hauptverhandlung erhielt der Vorsitzende des Schöffensenates am 26.März 1991 vom Leiter des parlamentarischen Stenographendienstes, bei dem er telefonisch angefragt hatte, die Mitteilung, daß aus dienstlichen Erwägungen, nämlich Arbeitsüberlastung, und wegen allfälliger Beispielsfolgen keine "Parlamentsstenographen" für eine gerichtliche Verwendung abgestellt werden können (ON 192 a).
Am 3. April 1991 gab der Schöffensenatsvorsitzende nach Aufruf der Sache, jedoch "vor Eingehen in die Hauptverhandlung" den Aktenvermerk über dieses Telefonat mit dem Bemerken bekannt, daß "besondere Stenographen" daher nicht zur Verfügung stünden; damit erübrige sich die Bekanntgabe der hiefür erforderlichen Kosten; der Angeklagte werde daran erinnert, daß er im "Mordverfahren" einen gleichartigen Antrag gestellt habe und ihm damals die - dann nicht erlegten - Kosten mit 50.000 S bekanntgegeben worden seien, weshalb er bei entsprechender Ernsthaftigkeit seines Antrages diese Kosten selbst ohne weiteres hätte abschätzen und erlegen können; außerdem stehe in der Person der eingeteilten Schriftführerin eine ohnedies besonders befähigte, seit Jahren insbesondere immer wieder in Finanzstrafverfahren tätige Kraft zur Verfügung; überdies werde die Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt.
Zur Tonaufnahme waren die erforderlichen Vorbereitungen getroffen worden (S 5 f der ON 195).
Sodann wurden die Namen der Schöffen, die noch nicht beeidet worden waren, bekanntgegeben (auf Seite 2 des verwendeten Hauptverhandlungs-Protokollsformulars unterblieb versehentlich eine Streichung der die Beeidigung betreffenden Passage).
Nach einem Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß § 42 StGB brachte der Angeklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.März 1991 vor, die Verfahrensweise des Vorsitzenden sei ungesetzlich, weil § 271 Abs. 4 StPO nicht die Beiziehung von Parlamentsstenographen, sondern nur stenographische Aufzeichnungen vorsehe, die auch von Personen durchgeführt werden könnten, die der österreichische Stenographenverband dem Gericht namhaft mache, und die die entsprechende Staatsprüfung für Stenographen abgelegt haben; der Hinweis auf den Kostenvorschuß von 50.000 S sei gleichfalls ungesetzlich, denn das Strafverfahren beim Kreisgericht Korneuburg habe eine ganz andere Dimension gehabt als das nunmehrige Verfahren. Gestützt auf diese Ausführungen und ein weiteres Vorbringen, wonach die Zusammensetzung des Schöffengerichtes dem § 14 Abs. 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 widerspreche, beantragte der Angeklagte die Vertagung der Hauptverhandlung (S 6 ff der ON 195). Außerdem stellte er den Antrag auf Enthebung des nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Verteidigers, wozu er ua ausführte, diesem mangelten "in offenbarer Beschränkung seiner Kanzleitätigkeit auf Zivilsachen die für einen Strafverteidiger erforderlichen Kenntnisse der höchstrichterlichen Judikatur"; es müsse daher befürchtet werden, daß er nicht in der Lage sei, die Verteidigung effizient zu gestalten; er habe zB am 5.November 1990 erklärt, eine Beschwerde nicht für zielführend zu halten. Damit sei bei ihm und auch anderen Personen - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls blickte der Angeklagte bei diesen Worten zum Vorsitzenden - mangelnde Kenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewiesen.Nach einem Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 42, StGB brachte der Angeklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.März 1991 vor, die Verfahrensweise des Vorsitzenden sei ungesetzlich, weil Paragraph 271, Absatz 4, StPO nicht die Beiziehung von Parlamentsstenographen, sondern nur stenographische Aufzeichnungen vorsehe, die auch von Personen durchgeführt werden könnten, die der österreichische Stenographenverband dem Gericht namhaft mache, und die die entsprechende Staatsprüfung für Stenographen abgelegt haben; der Hinweis auf den Kostenvorschuß von 50.000 S sei gleichfalls ungesetzlich, denn das Strafverfahren beim Kreisgericht Korneuburg habe eine ganz andere Dimension gehabt als das nunmehrige Verfahren. Gestützt auf diese Ausführungen und ein weiteres Vorbringen, wonach die Zusammensetzung des Schöffengerichtes dem Paragraph 14, Absatz eins, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 widerspreche, beantragte der Angeklagte die Vertagung der Hauptverhandlung (S 6 ff der ON 195). Außerdem stellte er den Antrag auf Enthebung des nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO bestellten Verteidigers, wozu er ua ausführte, diesem mangelten "in offenbarer Beschränkung seiner Kanzleitätigkeit auf Zivilsachen die für einen Strafverteidiger erforderlichen Kenntnisse der höchstrichterlichen Judikatur"; es müsse daher befürchtet werden, daß er nicht in der Lage sei, die Verteidigung effizient zu gestalten; er habe zB am 5.November 1990 erklärt, eine Beschwerde nicht für zielführend zu halten. Damit sei bei ihm und auch anderen Personen - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls blickte der Angeklagte bei diesen Worten zum Vorsitzenden - mangelnde Kenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewiesen.
An dieser Stelle unterbrach der Vorsitzende den Angeklagten und ermahnte ihn, offenbar unbegründete Beschuldigungen gegenüber dem Verteidiger und dem Vorsitzenden zu unterlassen.
Der Angeklagte bezog sich daraufhin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes AZ 14 Os 157/89, behauptete, daß Untüchtigkeit des Verteidigers im Sinn des § 1299 ABGB vorliege und begehrte die Beigebung eines effizienten Verteidigers und zu diesem Zweck die Vertagung der Hauptverhandlung (S 10 f der ON 195).Der Angeklagte bezog sich daraufhin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes AZ 14 Os 157/89, behauptete, daß Untüchtigkeit des Verteidigers im Sinn des Paragraph 1299, ABGB vorliege und begehrte die Beigebung eines effizienten Verteidigers und zu diesem Zweck die Vertagung der Hauptverhandlung (S 10 f der ON 195).
Hierauf verkündete der Vorsitzende den auf § 235 StPO gestützten Beschluß, daß über den Angeklagten "für die offenbar unbegründete Beschuldigung gegenüber dem Vorsitzenden und dem Verteidiger, mangelnde Rechtskenntnis zu haben", eine Ordnungsstrafe von 1.000 S verhängt wird (S 11 der ON 195).Hierauf verkündete der Vorsitzende den auf Paragraph 235, StPO gestützten Beschluß, daß über den Angeklagten "für die offenbar unbegründete Beschuldigung gegenüber dem Vorsitzenden und dem Verteidiger, mangelnde Rechtskenntnis zu haben", eine Ordnungsstrafe von 1.000 S verhängt wird (S 11 der ON 195).
In der weiteren Folge wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit mit der Begründung vertagt, die Heranziehung der anwesenden Schöffen widerspreche einer gesetzmäßigen Zusammensetzung des Schöffengerichtes im Sinn des § 14 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (S 13 der ON 195).In der weiteren Folge wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit mit der Begründung vertagt, die Heranziehung der anwesenden Schöffen widerspreche einer gesetzmäßigen Zusammensetzung des Schöffengerichtes im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (S 13 der ON 195).
Parteienvorträge nach § 244 StPO waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehalten worden.Parteienvorträge nach Paragraph 244, StPO waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehalten worden.
In der Ausfertigung des Beschlusses über die Verhängung der Ordnungsstrafe wurde deren Verhängung durch den Vorsitzenden - und nicht durch das Schöffengericht - damit begründet, daß es "zu keiner Zusammensetzung des Schöffengerichtes" gekommen sei; derartige Beschuldigungen könnten nicht sanktionslos bleiben, zumal § 235 StPO auch in bezirksgerichtlichen Verfahren gelte.In der Ausfertigung des Beschlusses über die Verhängung der Ordnungsstrafe wurde deren Verhängung durch den Vorsitzenden - und nicht durch das Schöffengericht - damit begründet, daß es "zu keiner Zusammensetzung des Schöffengerichtes" gekommen sei; derartige Beschuldigungen könnten nicht sanktionslos bleiben, zumal Paragraph 235, StPO auch in bezirksgerichtlichen Verfahren gelte.
Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Mai 1991, AZ 25 Bs 186/91, als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien begründete dies damit, daß der ausdrückliche Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die in Ausübung der Disziplinargewalt in der Hauptverhandlung ergangenen Beschlüsse (§ 237 Abs. 1 StPO) nicht durch Anrufen der Dienstaufsicht nach § 15 StPO - wie hier geschehen - umgangen werden dürfe.Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Mai 1991, AZ 25 Bs 186/91, als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien begründete dies damit, daß der ausdrückliche Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die in Ausübung der Disziplinargewalt in der Hauptverhandlung ergangenen Beschlüsse (Paragraph 237, Absatz eins, StPO) nicht durch Anrufen der Dienstaufsicht nach Paragraph 15, StPO - wie hier geschehen - umgangen werden dürfe.