Rechtssatz RS0096889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096889
Geschäftszahl
15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91)
Entscheidungsdatum
05.12.1991
Rechtssatz
Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Z 9, 11) oder eine "Entscheidung" (Z 10) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu § 290 jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß § 33 Abs 2 StPO entzogen.Eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Ziffer 9, 11,) oder eine "Entscheidung" (Ziffer 10,) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu Paragraph 290, jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096889
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0150OS00125_9100000_003