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Rechtssatz RS0096889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096889

Geschäftszahl

15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91)

Entscheidungsdatum

05.12.1991

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Ziffer 9, 11,) oder eine "Entscheidung" (Ziffer 10,) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu Paragraph 290, jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0150OS00125_9100000_003