Rechtssatz RS0053607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053607
Geschäftszahl
15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91)
Entscheidungsdatum
05.12.1991
Rechtssatz
Der Stenographendienst ist ein parlamentarischer Hilfsdienst (Art 30 Abs 3 B-VG) der Organe der Gesetzgebung des Bundes. In den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Gesetzgebung des Bundes, die im zweiten Hauptstück des B-VG umschrieben ist, fällt - mit den in den Art 50 bis 55 B-VG bezeichneten Ausnahmen - nicht die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes und somit an der Gerichtsbarkeit. Demgemäß ist die Parlamentsdirektion zur Aushilfe gemäß Art 22 B-VG nicht verhalten, weil nach dieser Gesetzesstelle die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (nur) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind.Der Stenographendienst ist ein parlamentarischer Hilfsdienst (Artikel 30, Absatz 3, B-VG) der Organe der Gesetzgebung des Bundes. In den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Gesetzgebung des Bundes, die im zweiten Hauptstück des B-VG umschrieben ist, fällt - mit den in den Artikel 50 bis 55 B-VG bezeichneten Ausnahmen - nicht die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes und somit an der Gerichtsbarkeit. Demgemäß ist die Parlamentsdirektion zur Aushilfe gemäß Artikel 22, B-VG nicht verhalten, weil nach dieser Gesetzesstelle die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (nur) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053607
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19911205_OGH0002_0150OS00125_9100000_001