Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** die Detailabweichungen in dessen Aussagen unberücksichtigt gelassen, übergeht seinerseits die beweiswürdigenden Ausführungen hiezu (US 5). Der Umstand, dass sich die angefochtene Entscheidung diesbezüglich auf einen (durch ein Beispiel ergänzten) Pauschalhinweis beschränkt, entspricht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** die Detailabweichungen in dessen Aussagen unberücksichtigt gelassen, übergeht seinerseits die beweiswürdigenden Ausführungen hiezu (US 5). Der Umstand, dass sich die angefochtene Entscheidung diesbezüglich auf einen (durch ein Beispiel ergänzten) Pauschalhinweis beschränkt, entspricht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht erörtere die Verantwortung des Angeklagten nicht, entfernt sich zur Gänze von der Aktenlage (US 4 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus einzelnen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zu ziehen, und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, aus einzelnen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zu ziehen, und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht von der urteilsfremden (US 3) Prämisse aus, der Angeklagte sei durch den solcherart als agent provocateur agierenden Bernhard W***** zu den Tathandlungen verleitet worden, und bringt somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht von der urteilsfremden (US 3) Prämisse aus, der Angeklagte sei durch den solcherart als agent provocateur agierenden Bernhard W***** zu den Tathandlungen verleitet worden, und bringt somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst eine - hier nicht gegebene - nach § 25 StPO unzulässige und das fair trial-Gebot des Art 6 Abs 1 EMRK verletzende Tatprovokation nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund bewirkt, sondern (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (EvBl 2000/118; 15 Os 30/02; 11 Os 126/04; 15 Os 25/05; 14 Os 28/05). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst eine - hier nicht gegebene - nach Paragraph 25, StPO unzulässige und das fair trial-Gebot des Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletzende Tatprovokation nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund bewirkt, sondern (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (EvBl 2000/118; 15 Os 30/02; 11 Os 126/04; 15 Os 25/05; 14 Os 28/05). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.