Rechtssatz RS0119618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119618
Entscheidungsdatum
14.07.2016
Rechtssatz
Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte.Artikel 6, MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Artikel 6, Absatz 2, MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte.
Entscheidungstexte
- 11 Os 126/04
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 126/04
- 14 Os 28/05g
Entscheidungstext OGH 07.06.2005 14 Os 28/05g
Vgl auch
- 15 Os 25/05y
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 25/05y
Auch
- 12 Os 67/05b
Entscheidungstext OGH 04.08.2005 12 Os 67/05b
Vgl auch
- 12 Os 69/05x
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 12 Os 69/05x
Auch; Beisatz: Eine nach § 25 StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Art 6 Abs 1 MRK verletzende Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T1)
- 11 Os 37/06k
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 37/06k
nur: Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T2)
- 13 Os 11/07b
Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 11/07b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch kein prozessuales Verfolgungshindernis. (T3)
- 15 Os 55/07p
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 55/07p
Auch
- 15 Os 72/07p
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 72/07p
Beisatz: Dabei ist der mit Blick auf die Beseitigung der sog Opfereigenschaft aus Art 34 MRK folgenden Verpflichtung zu entsprechen, die Berücksichtigung einer solchen Tatprovokation durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung zum Ausdruck zu bringen. (T4)
- 13 Os 73/08x
Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 73/08x
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran änderte auch das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 19/2004) nichts. (T5)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, mit jener des EGMR sowie mit der Lehre. (T6)
Beisatz: In unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen und durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. (T7)
- 15 Os 5/10i
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 15 Os 5/10i
Vgl auch
- 14 Os 156/10p
Entscheidungstext OGH 28.12.2010 14 Os 156/10p
Vgl auch
- 12 Os 53/12d
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 12 Os 53/12d
Auch
- 11 Os 45/13x
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 11 Os 45/13x
- 14 Os 132/13p
Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 132/13p
Vgl
- 14 Os 110/13b
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 110/13b
Vgl
- 17 Os 30/14m
Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 30/14m
Vgl; Beisatz: Die Tatprovokation (hier: § 304 StGB) durch Journalisten ist nicht mildernd, weil sie nicht staatlich veranlasst war. (T8)
- 12 Os 39/15z
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 39/15z
Auch
- 14 Os 113/15x
Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 113/15x
Auch
- 11 Os 40/16s
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 40/16s
Vgl
- 12 Os 5/16a
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 5/16a
Vgl aber; Beisatz: Die am 1. Juni 2016 mit BGBl I 2016/26 in Kraft getretene Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. (T9)
- 13 Os 19/16t
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 19/16t
Auch; Beis wie T7
- Bsw 54648/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.10.2014 Bsw 54648/09
Abweichend; Beis wie T4; Beisatz: Eine angemessene Wiedergutmachung, die zum Wegfall der Opfereigenschaft führt, verlangt den Ausschluss aller durch polizeiliche Verleitung erlangten Beweise oder die Anwendung eines Verfahrens mit ähnlichen Konsequenzen. Selbst eine erhebliche Milderung der Strafe kann nicht als Verfahren mit ähnlichen Folgen wie ein Ausschluss der umstrittenen Beweise angesehen werden. (Furcht gg. Deutschland) (T10)
Veröff: NL 2014,406
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119618
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20050111_OGH0002_0110OS00126_0400000_001