Entscheidung 12 Ns 68/16w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.10.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.
Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Gerhard M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 105/16z,
ausgeschlossen.
An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 111/16g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats.
An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine
Schwab als Richterin mitgewirkt.
Als deren Angehöriger (§ 72 StGB) ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Als deren Angehöriger (Paragraph 72, StGB) ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.
Schwab gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Schwab gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde
ausgeschlossen.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00068.16W.1031.000
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161031_OGH0002_0120NS00068_16W0000_000