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Entscheidung 12 Ns 7/07m×

Entscheidung 12 Ns 7/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns7/07m (12Ns14/07s)

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 291 Ur 89/06h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung des Verfahrens sowie über dessen Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Delegierung des Verfahrens AZ 291 Ur 89/06h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an „den OLG-Sprengel Linz, Graz oder Innsbruck“ wird nicht Folge gegeben.

Die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Martin K***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 291 Ur 89/06h ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB anhängig. Mit Beschluss vom 27. November 2006 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten gegen eine gemäß Paragraph 182, Absatz 3, StPO gefällte Haftentscheidung der Untersuchungsrichterin nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort (ON 113).

Der Beschuldigte beantragt die Delegierung des Strafverfahrens an „den OLG-Sprengel Linz, Graz oder Innsbruck“ mit der wesentlichen Begründung, aus dem Inhalt dieses Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien folge die mangelnde Objektivität des Entscheidungsgremiums.

Die solcherart (materiell) angestellten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung, weil die mit der Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen in Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend geregelt sind (SSt 57/64; zuletzt 13 Ns 1/01, 15 Os 20/02). Allerdings sind Eingaben, die - wie hier - formell eine Delegierung reklamieren, inhaltlich aber die Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichts behaupten, auch als Ablehnungsanträge zu behandeln (SSt 57/64; zum Ganzen Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 4).

Unter dem Aspekt der Ablehnung (Paragraph 72, Absatz eins, StPO) kommt dem Antrag ebenso keine Berechtigung zu, weil der Beschuldigte zwar die mangelnde Objektivität der Richter eines Senats behauptet, aber keine Gründe angibt, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien in Zweifel zu setzen.

Soweit der Delegierungsantrag auf die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie der Mitglieder des Senats 19 des Beschwerdegerichtes abzielt, werden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 74, Absatz 2, StPO) und des Präsidenten dieses Gerichtes (Paragraph 74, Absatz eins, StPO) zu ergehen haben.

Textnummer

E97295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120NS00007.07M.0215.000

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120NS00007_07M0000_000