Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurden in der in der Öffentlichkeit unter dem Schlagwort "Grubenunglück Lassing" bekannt gewordenen Strafsache die Angeklagten DI Hermann S***** und DI Mag. Dr. Wolfgang W***** je des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 und 2 (§ 170 Abs 2 letzter Fall) StGB schuldig erkannt und zu Strafenkombinationen im Sinne des § 43a Abs 2 StGB verurteilt.Mit dem oben bezeichneten Urteil wurden in der in der Öffentlichkeit unter dem Schlagwort "Grubenunglück Lassing" bekannt gewordenen Strafsache die Angeklagten DI Hermann S***** und DI Mag. Dr. Wolfgang W***** je des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins und 2 (Paragraph 170, Absatz 2, letzter Fall) StGB schuldig erkannt und zu Strafenkombinationen im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB verurteilt.
Die Mitangeklagten DI Josef J*****, DI Mag. Alfred Z***** und DI Mag. Hans Dieter F***** wurden von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Die Mitangeklagten DI Josef J*****, DI Mag. Alfred Z***** und DI Mag. Hans Dieter F***** wurden von der wider sie erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil meldeten die beiden schuldig erkannten Angeklagten die Rechtsmittel der "vollen Berufung", sowie die Staatsanwaltschaft Leoben ihrerseits zum Nachteil der Angeklagten S***** und W***** die Strafberufung und zum Nachteil der übrigen Angeklagten die zuletzt auf vorliegende Nichtigkeitsgründe eingeschränkte Berufung an.
Während seitens des öffentlichen Anklägers und des Angeklagten DI Hermann S***** (unbeschadet seines Antrages auf Fristverlängerung) Rechtsmittelausführungen vorliegen, beantragte der Angeklagte DI Mag. Dr. W***** nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hinsichtlich beider eingeschrittenen Verteidiger die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 11. 2000 (ON 553) abgewiesen.
Mit seiner am 7. 12. 2000 dem Landesgericht Leoben überreichten Eingabe (ON 554) erhebt DI Mag. Dr. W***** nunmehr Beschwerde gegen diesen Beschluss und verbindet damit gleichzeitig die Anträge,
1. die Berufungsausführungsfrist gemäß § 489 Abs 1 iVm § 285 Abs 2 bis 5 StPO zu verlängern,1. die Berufungsausführungsfrist gemäß Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285, Absatz 2 bis 5 StPO zu verlängern,
2. die Strafsache aus wichtigen Gründen gemäß §§ 62, 63 Abs 1 StPO an das Oberlandesgericht Linz zu delegieren und2. die Strafsache aus wichtigen Gründen gemäß Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO an das Oberlandesgericht Linz zu delegieren und
3. (eventualiter) die Strafsache wegen Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich des Präsidenten) diesem Gericht abzunehmen und einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz (nach Möglichkeit dem Oberlandesgericht Linz) zu übertragen.
Sowohl der Delegierungs- als auch der Ablehnungsantrag bringen im Wesentlichen vor, dass der Bruder des Zweitangeklagten DI Mag. Dr. Wolfgang W*****, Dr. Paul E. W***** in Strafsachen tätiger Richter des Oberlandesgerichtes Graz sei, desgleichen nunmehr auch der seinerzeitige Erstrichter Dr. H*****. Dadurch sei in der Öffentlichkeit zumindest der Anschein einer besonders milden oder unangemessenen strengen, jedenfalls nicht unbefangenen Behandlung der Sache gegeben.
Nach dem Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz ist zur Entscheidung über die Beschwerde nach der für das laufende Geschäftsverteilungsjahr geltenden Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Graz der 10. Rechtsmittelsenat berufen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Heinz-Joachim G***** ihm die Akten mit der Anzeige seiner Befangenheit zur Entscheidung vorlegte.
Unter Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof berichtete der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz, der sich persönlich für nicht befangen erachtet, wie folgt:
"Der Bruder des als ehemaliger Leiter der Berghauptmannschaft Leoben schuldig erkannten Zweitangeklagten DI Mag. Dr. Wolfgang W***** Dr. Paul W***** ist seit Jahren als Richter des Oberlandesgerichtes Graz in Strafsachen (derzeit Senat 11) tätig, wobei er allein schon aufgrund seines familiären Naheverhältnisses naturgemäß ein persönliches Interesse am Freispruch seines Bruders hat und eine unbefangene Verfahrensführung und Entscheidungsfindung in erster Instanz stets in Zweifel zog. Dr. Paul W***** war im Laufe der vergangenen Jahre in unterschiedlichsten Senatszusammensetzungen mit einer Vielzahl von Richterkollegen tätig.
Mit Wirksamkeit vom 1. August 2000 wurde zudem mit Dr. Andreas H***** jener Mann zum Richter des Oberlandesgerichtes Graz ernannt, der den "Lassing-Prozess" in erster Instanz geführt hatte und daher in dieser Sache von einer Tätigkeit im Rechtsmittelsenat ausgeschlossen ist. Auch Dr. H***** ist mit einem Anteil von 50 % seiner Arbeitskapazität in Strafsachen tätig.
Schon das Verfahren erster Instanz fand ein großes mediales Echo, wobei die Berichterstattung hierüber im In- und Ausland eine breite Öffentlichkeit erreichte.
In diesem Zusammenhang wurden gegen den damaligen Erstrichter Dr. H***** Vorwürfe erhoben, er habe das Verfahren nur deshalb (unter Verneinung von Befangenheitsgründen) übernommen, um seine Ernennung zum Oberlandesgericht Graz zu erreichen. Letztlich wurde dem von der Verteidigung gebrauchten Argument, er lehne zur Klärung der Schuldfrage erforderliche ergänzende Beweisaufnahmen nur bzw auch deshalb ab, um das Verfahren rasch zu Ende zu führen und seine in Aussicht stehende Ernennung nicht zu gefährden bzw zu verzögern, in der medialen Berichterstattung große Aufmerksamkeit geschenkt".