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Entscheidung 12 Ns 72/09y×

Entscheidung 12 Ns 72/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns72/09y

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. C***** B***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 41/05s des Landesgerichts Krems, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl sind von der Entscheidung über den Antrag des Dr. C***** B***** auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über den gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Krems vom 28. Juni 2006, GZ 16 Hv 41/05s-99, gerichteten Antrag des Dr. C***** B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diese Beschwerde zu entscheiden. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl sind Mitglieder dieses Senats. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl zeigte am 29. September 2009 an, dass er an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. November 2005, AZ 18 Bs 294/05z, mitgewirkt hatte. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé war wiederum an der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. März 2006, AZ 12 Os 16/06d, beteiligt.

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl sind somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richter von der Entscheidung über den Antrag des Dr. C***** B***** auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Anmerkung

E92266 12Ns72.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00072.09Y.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0120NS00072_09Y0000_000