Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach § 15 Abs 4 OGHG – also über die Anonymisierung – sind nach § 15 Abs 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach Paragraph 15, Absatz 4, OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach Paragraph 15, Absatz 4, OGHG – also über die Anonymisierung – sind nach Paragraph 15, Absatz 5, OGHG vom erkennenden Senat zu treffen.
Lediglich in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der erkennende Senat gemäß § 15 Abs 2 OGHG bei der Beschlussfassung anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.Lediglich in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der erkennende Senat gemäß Paragraph 15, Absatz 2, OGHG bei der Beschlussfassung anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
Da der zuletzt genannte Fall schon angesichts der Durchführung öffentlicher Verhandlungen beim Bezirksgericht Gmunden am 10. Juni 2015 und vor dem Landesgericht Wels als Berufungsgericht am 14. Dezember 2015 in dem den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Grunde liegenden Strafverfahren nicht vorliegt, besteht keine gesetzliche Grundlage, diese aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes zu löschen.
Weshalb die Anonymisierung in den genannten Verfahren § 15 Abs 4 OGHG nicht entsprechen sollte, legt der unbegründet gebliebene Antrag nicht dar. Vielmehr erfolgte sie in den hier in Rede stehenden Veröffentlichungen in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen.Weshalb die Anonymisierung in den genannten Verfahren Paragraph 15, Absatz 4, OGHG nicht entsprechen sollte, legt der unbegründet gebliebene Antrag nicht dar. Vielmehr erfolgte sie in den hier in Rede stehenden Veröffentlichungen in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen.