Entscheidung 12 Ns 76/17y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Mag. Gunter H*****, AZ D 8/13, DV 5/14, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. Dorn gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Mag. Gunter H*****, AZ D 8/13, DV 5/14, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. Dorn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Mag. Dorn ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 6. Februar 2017, GZ D 8/13-95, DV 5/14, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Bartl.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 25 Ds 6/17z über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Mag. Dorn ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits am Einleitungsbeschluss vom 29. April 2014 mitwirkte.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.
Demnach ist Mag. Dorn von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Bartl (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Bartl (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00076.17Y.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20171004_OGH0002_0120NS00076_17Y0000_000