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Entscheidung 12 Ns 76/17y×

Entscheidung 12 Ns 76/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns76/17y

Entscheidungsdatum

04.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Mag. Gunter H*****, AZ D 8/13, DV 5/14, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. Dorn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Mag. Dorn ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 6. Februar 2017, GZ D 8/13-95, DV 5/14, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Bartl.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 25 Ds 6/17z über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Anwaltsrichter Mag. Dorn ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits am Einleitungsbeschluss vom 29. April 2014 mitwirkte.

Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.

Demnach ist Mag. Dorn von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Bartl (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E119738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00076.17Y.1004.000

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171004_OGH0002_0120NS00076_17Y0000_000