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Entscheidung 12 Ns 8/18z×

Entscheidung 12 Ns 8/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns8/18z

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ DISZ/7-17-950.03 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Harrer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Harrer ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 2017, GZ DISZ/7-17-950.03-22, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/18h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Anwaltsrichter Dr. Harrer ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits als Vorsitzender des erkennenden Disziplinarrats an der angefochtenen Entscheidung mitwirkte.

Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.

Demnach ist Dr. Harrer von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Schlagworte

none;

Textnummer

E121126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00008.18Z.0222.000

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180222_OGH0002_0120NS00008_18Z0000_000