Entscheidung 12 Ns 8/18z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ DISZ/7-17-950.03 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Harrer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ DISZ/7-17-950.03 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Harrer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Harrer ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 2017, GZ DISZ/7-17-950.03-22, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/18h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Harrer ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits als Vorsitzender des erkennenden Disziplinarrats an der angefochtenen Entscheidung mitwirkte.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.
Demnach ist Dr. Harrer von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00008.18Z.0222.000
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
JJT_20180222_OGH0002_0120NS00008_18Z0000_000