Entscheidung 12 Ns 85/11p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. K***** L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 4 St 328/09k der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. K***** L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 4 St 328/09k der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. August 2011, AZ 17 Bs 245/11w, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 124/11h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er legte den Akt am 27. September 2011 aufgrund seiner persönlichen Bekanntschaft mit Mag. L***** infolge gelegentlicher gemeinsamer sportlicher Aktivitäten und gemeinsamen Musizierens zur Entscheidung über seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er legte den Akt am 27. September 2011 aufgrund seiner persönlichen Bekanntschaft mit Mag. L***** infolge gelegentlicher gemeinsamer sportlicher Aktivitäten und gemeinsamen Musizierens zur Entscheidung über seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor.
Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f).Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00085.11P.1018.000
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111018_OGH0002_0120NS00085_11P0000_000