Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 87/19v×

Entscheidung 12 Ns 87/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns87/19v

Entscheidungsdatum

03.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Imran I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Imran I*****, Yusup M*****, Musa Ma*****, Adam B*****, Aladin Im***** und Okan E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. März 2019, GZ 28 Hv 107/18f-148, sowie die Beschwerde des Angeklagten Imran I***** gegen einen aus Anlass dieses Urteils gefällten Beschluss ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine nunmehrige Lebensgefährtin (Paragraph 72, StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.

Bleibt anzumerken, dass sich ein Staatsanwalt bei Vorliegen einer (ab Zuweisung der Strafsache an einen bestimmten Senat im Rahmen der Geschäftsverteilung gegebenen) konkret-aktuellen richterlichen Funktion eines Angehörigen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, weil sonst das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) unterlaufen werden könnte (so bereits 12 Ns 80/19i und 12 Ns 81/19m). Eine derartige Verpflichtung bestand für Generalanwältin ***** im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Denn die in Rede stehende Lebensgemeinschaft besteht erst seit einem Zeitpunkt nach Rücklangen des Aktes von der Generalprokuratur.

An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E126963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00087.19V.1203.000

Im RIS seit

12.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191203_OGH0002_0120NS00087_19V0000_000