Entscheidung 12 Ns 95/14p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2014
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdirahman M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 75/14x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Dr. Robert Kugler auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdirahman M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 13 Hv 75/14x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Dr. Robert Kugler auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die Zuständigkeit des Gerichts, dem die Strafsache abgenommen werden soll, voraus (14 Ns 15/14p; 11 Ns 18/12d). Das ist mit Blick auf § 29 JGG nicht der Fall.Eine Delegierung setzt die Zuständigkeit des Gerichts, dem die Strafsache abgenommen werden soll, voraus (14 Ns 15/14p; 11 Ns 18/12d). Das ist mit Blick auf Paragraph 29, JGG nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00095.14P.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2015
Dokumentnummer
JJT_20141211_OGH0002_0120NS00095_14P0000_000