Entscheidung 12 Ns 97/20s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael-Kwapinski und Dr. Haslwanter als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ D 13/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichterin Dr. Strauss gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael-Kwapinski und Dr. Haslwanter als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ D 13/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichterin Dr. Strauss gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichterin Dr. Strauss ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24. Juni 2019, AZ D 13/18, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Stortecky.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 2/20p über die im Spruch genannte Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden.
Anwaltsrichterin Dr. Strauss ist Mitglied des zuständigen Senats 28, war aber in dieser Sache bereits als Vorsitzende des in erster Instanz erkennenden Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich tätig, und zwar durch Beteiligung an den Beschlussfassungen am 28. April 2004 über die vorläufige Untersagung der Rechtsanwaltschaft (Tagebuch-Nr. 5), am 7. Juni 2004 über die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Tagebuch-Nr. 14) und am 5. Juli 2004 über die Abbrechung des Disziplinarverfahrens (Tagebuch-Nr. 15).
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28). An die Stelle der somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Stortecky (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 28). An die Stelle der somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Stortecky (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00097.20S.0831.000
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200831_OGH0002_0120NS00097_20S0000_000