Entscheidung 12 Ns 98/19m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Ahmed K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. November 2019, AZ 23 Bs 343/19p, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 148/19g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 25. November 2019 hatte das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Ahmed K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 606 Hv 1/11m jenes Gerichts nicht Folge gegeben.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (14 Os 32/12f). Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (14 Os 32/12f). Daher ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00098.19M.0109.000
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200109_OGH0002_0120NS00098_19M0000_000