Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 98/19m×

Entscheidung 12 Ns 98/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns98/19m

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Ahmed K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. November 2019, AZ 23 Bs 343/19p, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 148/19g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 25. November 2019 hatte das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Ahmed K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 606 Hv 1/11m jenes Gerichts nicht Folge gegeben.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (14 Os 32/12f). Daher ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E127281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00098.19M.0109.000

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200109_OGH0002_0120NS00098_19M0000_000