[5] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [5] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[6] Der zum Schuldspruch 1./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Frage, welches betäubende Mittel der Angeklagte dem Opfer verabreichte, nicht entscheidend (vgl Hinterhofer SbgK § 201 Rz 24). Damit geht aber der Einwand, die Feststellung des Einsatzes der chemischen Substanz „Hydroxybuttersäure“ (GHB) verstoße gegen das Überraschungsverbot, ins Leere. [6] Der zum Schuldspruch 1./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Frage, welches betäubende Mittel der Angeklagte dem Opfer verabreichte, nicht entscheidend vergleiche Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 24). Damit geht aber der Einwand, die Feststellung des Einsatzes der chemischen Substanz „Hydroxybuttersäure“ (GHB) verstoße gegen das Überraschungsverbot, ins Leere.
[7] Details der Geschehensabläufe im Lokal (ob sich das Opfer zwischenzeitig einem anderen Gast zuwandte und in weiterer Folge alleine oder gemeinsam mit diesem Gast zum Angeklagten zurückkehrte) betreffen keinen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand (instruktiv zum Begriff der entscheidenden Tatsachen RIS-Justiz RS0117264).
[8] Aus welchem Grund der Schluss aus dem zielgerichteten und geplanten Vorgehen des (zwar alkoholisierten) Angeklagten auf dessen (nur) eingeschränkte (und nicht aufgehobene) Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Einklang stehen soll, macht der Beschwerdeführer nicht deutlich. Abgesehen davon übergeht er (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), dass der Schöffensenat seine Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf mehrere Faktoren (kein Vollrausch des Angeklagten, Verfassen einer WhatsApp Nachricht sowie Anruf bei einer Bekannten im Tatzeitraum) gestützt hat (US 24). [8] Aus welchem Grund der Schluss aus dem zielgerichteten und geplanten Vorgehen des (zwar alkoholisierten) Angeklagten auf dessen (nur) eingeschränkte (und nicht aufgehobene) Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Einklang stehen soll, macht der Beschwerdeführer nicht deutlich. Abgesehen davon übergeht er vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), dass der Schöffensenat seine Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf mehrere Faktoren (kein Vollrausch des Angeklagten, Verfassen einer WhatsApp Nachricht sowie Anruf bei einer Bekannten im Tatzeitraum) gestützt hat (US 24).
[9] Mit der (vom Beschwerdeführer solcherart interpretierten) Einschätzung der Zeugin Jana P*****, dass es sich bei der Anzeige des Opfers um einen Racheakt handeln könnte, musste sich das Erstgericht schon deshalb nicht befassen (Z 5 zweiter Fall), weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (vgl RIS-Justiz RS0097540). [9] Mit der (vom Beschwerdeführer solcherart interpretierten) Einschätzung der Zeugin Jana P*****, dass es sich bei der Anzeige des Opfers um einen Racheakt handeln könnte, musste sich das Erstgericht schon deshalb nicht befassen (Ziffer 5, zweiter Fall), weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen vergleiche RIS-Justiz RS0097540).
[10] Soweit der Rechtsmittelwerber darüber spekuliert, dass auch andere Personen Gelegenheit gehabt hätten, das Getränk der Franziska G***** mit dem betäubenden Mittel zu versetzen, und ihm selbst derartige Substanzen verabreicht worden seien, bekämpft er bloß die gegenteiligen Beweiserwägungen des Schöffengerichts (US 22 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[11] Die Frage, wann die Übelkeit bei Franziska G***** eintrat, stellt ebenfalls keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache dar, sodass der darauf bezogene Einwand widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) auf sich beruhen kann. [11] Die Frage, wann die Übelkeit bei Franziska G***** eintrat, stellt ebenfalls keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache dar, sodass der darauf bezogene Einwand widersprüchlicher Feststellungen (Ziffer 5, dritter Fall) auf sich beruhen kann.
[12] Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe nur dann, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Beschwerdeführer, indem er die Konstatierungen zur Wehr- und Hilflosigkeit der Franziska G***** mit selektiv hervorgekehrten Depositionen dieser Zeugin zu erschüttern versucht. Der Sache nach präsentiert sich dieses Vorbringen erneut als unzulässiger Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
[13] Die gegen die Feststellung, dass die Verabreichung des betäubenden Mittels „knapp“ vor Rückkehr der Franziska G***** erfolgte, gerichtete Kritik (Z 5 erster Fall) verfehlt ebenfalls den Bezug zu entscheidenden Tatsachen. Welche genaue Zeitspanne zwischen dem Aushändigen des für Franziska G***** bestellten Getränks an den Angeklagten und der Rückkehr des Opfers lag, hat keine Bedeutung für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage. [13] Die gegen die Feststellung, dass die Verabreichung des betäubenden Mittels „knapp“ vor Rückkehr der Franziska G***** erfolgte, gerichtete Kritik (Ziffer 5, erster Fall) verfehlt ebenfalls den Bezug zu entscheidenden Tatsachen. Welche genaue Zeitspanne zwischen dem Aushändigen des für Franziska G***** bestellten Getränks an den Angeklagten und der Rückkehr des Opfers lag, hat keine Bedeutung für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage.
[14] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) erklärt nicht, aus welchem Grund die festgestellten – wiederholt eingetretenen – Beeinträchtigungen des Opfers (Aussetzer, Blackouts, Unfähigkeit zur körperlichen Gegenwehr) keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des Gewaltbegriffs des § 202 Abs 1 StGB (vgl 13 Os 102/05g; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 13) sein sollen. [14] Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, aus welchem Grund die festgestellten – wiederholt eingetretenen – Beeinträchtigungen des Opfers (Aussetzer, Blackouts, Unfähigkeit zur körperlichen Gegenwehr) keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des Gewaltbegriffs des Paragraph 202, Absatz eins, StGB vergleiche 13 Os 102/05g; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 13) sein sollen.
[15] Bleibt dazu anzumerken, dass die Beschwerde, soweit sie den Eintritt der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers bestreitet, der Sache nach gar nicht den herangezogenen Nichtigkeitsgrund, sondern jenen des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO geltend macht. Denn selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Angeklagten wäre von Versuchsstrafbarkeit auszugehen (vgl Hinterhofer SbgK § 201 Rz 71 f). [15] Bleibt dazu anzumerken, dass die Beschwerde, soweit sie den Eintritt der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers bestreitet, der Sache nach gar nicht den herangezogenen Nichtigkeitsgrund, sondern jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO geltend macht. Denn selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Angeklagten wäre von Versuchsstrafbarkeit auszugehen vergleiche Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 71 f).
[16] Weshalb für die Subsumtion nach § 202 Abs 1 StGB Konstatierungen zur Dosis des verabreichten Mittels erforderlich sein sollen, macht der Beschwerdeführer (der sich im Übrigen – zu Recht – nicht auf absolut untauglichen Versuch beruft) ebenfalls nicht deutlich. Die unter einem vermissten Feststellungen zum „Bewusstseinszustand“ des Opfers hat der Schöffensenat – vom Beschwerdeführer prozessordnungswidrig übergangen – ohnedies getroffen (US 7 f). [16] Weshalb für die Subsumtion nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB Konstatierungen zur Dosis des verabreichten Mittels erforderlich sein sollen, macht der Beschwerdeführer (der sich im Übrigen – zu Recht – nicht auf absolut untauglichen Versuch beruft) ebenfalls nicht deutlich. Die unter einem vermissten Feststellungen zum „Bewusstseinszustand“ des Opfers hat der Schöffensenat – vom Beschwerdeführer prozessordnungswidrig übergangen – ohnedies getroffen (US 7 f).
[17] Aus welchem Grund die (eingangs wiedergegebenen) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite für eine Tatbeurteilung nach § 202 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollten, wird nicht klar. Die auf einer gegenteiligen Interpretation dieser Urteilspassage beruhende Kritik, wonach diese Feststellungen keinen Hinweis auf die innere Tatseite in Bezug auf den Einsatz des „Nötigungsmittels“ (Verabreichen des mit bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen versetzten Getränks) enhielten, berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen. Danach wurde die Wehr- und Willenlosigkeit des Opfers vom Angeklagten bewusst herbeigeführt (US 22). [17] Aus welchem Grund die (eingangs wiedergegebenen) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite für eine Tatbeurteilung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB nicht ausreichen sollten, wird nicht klar. Die auf einer gegenteiligen Interpretation dieser Urteilspassage beruhende Kritik, wonach diese Feststellungen keinen Hinweis auf die innere Tatseite in Bezug auf den Einsatz des „Nötigungsmittels“ (Verabreichen des mit bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen versetzten Getränks) enhielten, berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen. Danach wurde die Wehr- und Willenlosigkeit des Opfers vom Angeklagten bewusst herbeigeführt (US 22).
[18] Die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur Schädigungsabsicht im Sinn des § 63 DSG, ohne sich an den genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 27) zu orientieren (vgl RIS-Justiz RS0099810). [18] Die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur Schädigungsabsicht im Sinn des Paragraph 63, DSG, ohne sich an den genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 27) zu orientieren vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[20] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [20] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.