Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten Ilias A und Nikolai B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB, außerdem Ilias A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten Ilias A und Nikolai B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB, außerdem Ilias A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins
StGB und Nikolai B des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB schuldig erkannt. Sie wurden zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Höhe der Schadenssumme (mindestens 349.570,35 S) und die zweifache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd das umfassende Geständnis (bei A hinsichtlich der Diebstahlsfakten), die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Anerkenntnis gewertet.StGB und Nikolai B des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt. Sie wurden zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Höhe der Schadenssumme (mindestens 349.570,35 S) und die zweifache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd das umfassende Geständnis (bei A hinsichtlich der Diebstahlsfakten), die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Anerkenntnis gewertet.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten A mit Nichtigkeitsbeschwerde und von beiden Angeklagten mit Berufungen angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung am 2.Februar 1984, GZ. 12 Os 1/84-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.