Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der - sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - Berechtigung zukommt:Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der - sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - Berechtigung zukommt:
Vorweg sei bemerkt, daß der vom Erstgericht gefällte formelle Freispruch der Angeklagten Renate L*** gemäß § 259 Z 3 StPO von dem - in Tateinheit (Idealkonkurrenz) mit dem vom Schuldspruch der Genannten wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB verwirklichten - Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB rechtlich verfehlt ist, weil es hier nur darum geht, ob die Angeklagte durch ein und dieselbe Tat (in Idealkonkurrenz) neben dem Delikt der falschen Beweisaussage vor Gericht zugleich auch noch den Vergehenstatbestand nach dem § 298 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Ein formeller Freispruch von dieser weiteren rechtlichen Beurteilung (Qualifikation) derselben Tat ist verfehlt (Mayerhofer-Rieder 2 , Nr 52 bis 54 zu § 259 StPO).Vorweg sei bemerkt, daß der vom Erstgericht gefällte formelle Freispruch der Angeklagten Renate L*** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem - in Tateinheit (Idealkonkurrenz) mit dem vom Schuldspruch der Genannten wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB verwirklichten - Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt ist, weil es hier nur darum geht, ob die Angeklagte durch ein und dieselbe Tat (in Idealkonkurrenz) neben dem Delikt der falschen Beweisaussage vor Gericht zugleich auch noch den Vergehenstatbestand nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB verwirklicht hat. Ein formeller Freispruch von dieser weiteren rechtlichen Beurteilung (Qualifikation) derselben Tat ist verfehlt (Mayerhofer-Rieder 2 , Nr 52 bis 54 zu Paragraph 259, StPO).
Wie auch das Erstgericht zutreffend ausführt, kann von einem Vortäuschen im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB nur dann gesprochen werden, wenn eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gar nicht begangen, also erfunden wurde (Foregger-Serini, StGB 3 , Erl I zu § 298 StGB; Leukauf-Steininger 2 , RN 2 zu § 298 StGB; Pallin, WK, Rz 2 zu § 298 StGB). Richard D*** hat nun zwar die Nasenverletzung der Karin K*** durch eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 88 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit dem § 81 Z 1 und 2 StGB) herbeigeführt, doch kann in diesem Fall nicht gesagt werden, daß durch die hier in Rede stehende (falsche) Aussage der Angeklagten Renate L*** im Strafverfahren gegen Richard D*** bloß unwesentliche Umstände der tatsächlich begangenen (Fahrlässigkeits-)Tat verändert wurden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes wurde von der Angeklagten Renate L*** bei ihrer (wahrheitswidrigen) Aussage über die Entstehung der Nasenverletzung der Karin K*** ein vom tatsächlichen Geschehen gerade in den wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt, also ein anderes historisches Ereignis behauptet. Denn die falsche Darstellung der Angeklagten Renate L*** über die Ursache der Verletzung der Karin K*** weicht, ganz abgesehen von der Unterschiedlichkeit in der behaupteten Schuldform bei der Zufügung dieser Verletzung durch Richard D*** (Vorsatz statt Fahrlässigkeit), nicht nur dadurch vom tatsächlichen Geschehen (Verkehrsunfall) ab, daß sie eine völlig andere Tathandlung des Richard D*** (: Schlag mit der Hand in das Gesicht der Karin K***; zu beurteilen nach § 83 Abs. 1 StGB) wiedergab, sondern auch insoweit, als sie die vorgegebene, vorsätzliche Tathandlung (Schlag) wahrheitswidrig überdies in zeitlicher Beziehung vor dem tatsächlichen Ereignis (Verkehrsunfall) einordnete. Sie schilderte somit bei ihrer falschen Aussage über das Zustandekommen der Verletzung der Karin K*** letztlich ein von der Wirklichkeit abweichendes erfundenes (zusätzliches) Ereignis und Tatverhalten, das gegenüber dem tatsächlichen zur Verletzung der Karin K*** führenden Geschehen (: Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen durch einen unter Alkoholeinwirkung stehenden Fahrzeuglenker) - faktisch und strafrechtlich - ein aliud darstellt, und täuschte solcherart eine nicht begangene Straftat vor (vgl Pallin, WK, Rz 2 zu § 298 StGB). Von einer - zur Herstellung des Vergehenstatbestandes nach § 298 Abs. 1 StGB allerdings noch nichtWie auch das Erstgericht zutreffend ausführt, kann von einem Vortäuschen im Sinne des Paragraph 298, Absatz eins, StGB nur dann gesprochen werden, wenn eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gar nicht begangen, also erfunden wurde (Foregger-Serini, StGB 3 , Erl römisch eins zu Paragraph 298, StGB; Leukauf-Steininger 2 , RN 2 zu Paragraph 298, StGB; Pallin, WK, Rz 2 zu Paragraph 298, StGB). Richard D*** hat nun zwar die Nasenverletzung der Karin K*** durch eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 81, Ziffer eins und 2 StGB) herbeigeführt, doch kann in diesem Fall nicht gesagt werden, daß durch die hier in Rede stehende (falsche) Aussage der Angeklagten Renate L*** im Strafverfahren gegen Richard D*** bloß unwesentliche Umstände der tatsächlich begangenen (Fahrlässigkeits-)Tat verändert wurden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes wurde von der Angeklagten Renate L*** bei ihrer (wahrheitswidrigen) Aussage über die Entstehung der Nasenverletzung der Karin K*** ein vom tatsächlichen Geschehen gerade in den wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt, also ein anderes historisches Ereignis behauptet. Denn die falsche Darstellung der Angeklagten Renate L*** über die Ursache der Verletzung der Karin K*** weicht, ganz abgesehen von der Unterschiedlichkeit in der behaupteten Schuldform bei der Zufügung dieser Verletzung durch Richard D*** (Vorsatz statt Fahrlässigkeit), nicht nur dadurch vom tatsächlichen Geschehen (Verkehrsunfall) ab, daß sie eine völlig andere Tathandlung des Richard D*** (: Schlag mit der Hand in das Gesicht der Karin K***; zu beurteilen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) wiedergab, sondern auch insoweit, als sie die vorgegebene, vorsätzliche Tathandlung (Schlag) wahrheitswidrig überdies in zeitlicher Beziehung vor dem tatsächlichen Ereignis (Verkehrsunfall) einordnete. Sie schilderte somit bei ihrer falschen Aussage über das Zustandekommen der Verletzung der Karin K*** letztlich ein von der Wirklichkeit abweichendes erfundenes (zusätzliches) Ereignis und Tatverhalten, das gegenüber dem tatsächlichen zur Verletzung der Karin K*** führenden Geschehen (: Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen durch einen unter Alkoholeinwirkung stehenden Fahrzeuglenker) - faktisch und strafrechtlich - ein aliud darstellt, und täuschte solcherart eine nicht begangene Straftat vor vergleiche Pallin, WK, Rz 2 zu Paragraph 298, StGB). Von einer - zur Herstellung des Vergehenstatbestandes nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB allerdings noch nicht
ausreichenden - Veränderung bloß unwesentlicher oder eine andere rechtliche Qualifkation der (an sich begangenen) Tat bedingenden Tatumständen (siehe hiezu ÖJZ-LSK 1979/268; JBl 1981, 603 und 1982,
607) kann somit im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch der Angeklagten wegen Vergehens nach § 288 Abs. 1 StGB unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß die Angeklagte Renate L*** auch des - in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 288 Abs. 1 StGB verwirklichten - Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird.607) kann somit im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch der Angeklagten wegen Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß die Angeklagte Renate L*** auch des - in Tateinheit mit dem Vergehen nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB verwirklichten - Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph 298, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen wird.
Bei der nunmehr erforderlichen Neubemessung der Strafe war erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Z 1 StGB), mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten im auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Z 2 StGB) sowie das reumütige Geständnis (§ 34 Z 17 StGB).Bei der nunmehr erforderlichen Neubemessung der Strafe war erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten im auffallenden Widerspruch steht (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) sowie das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB).
Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 StGB sind gegeben, sodaß eine Geldstrafe in einem dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Ausmaß von 200 Tagessätzen zu verhängen war. Bei einem unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes monatlichen Nettoeinkommen von rund 6.200 S übersteigt ein Tagessatz in der Höhe von 80 S nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten, die für niemanden zu sorgen hat.Die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB sind gegeben, sodaß eine Geldstrafe in einem dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Ausmaß von 200 Tagessätzen zu verhängen war. Bei einem unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes monatlichen Nettoeinkommen von rund 6.200 S übersteigt ein Tagessatz in der Höhe von 80 S nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten, die für niemanden zu sorgen hat.
Bei den besonderen Umständen des Falles, die Tat wurde nur aus mißverstandener Kameradschaft verübt, den vorliegenden Milderungsgründen und der Persönlichkeit der Angeklagten - die Jugendliche wächst in geordneten Verhältnissen auf und geht einem Beruf nach -, war die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, sie vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen aus diesen Gründen trotz der besonderen Bedeutung einer Zeugenaussage für die Rechtspflege nicht gegen eine bedingte Strafnachsicht.
Die Strafe war daher unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Strafe war daher unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.