Die allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur gegen die Schuldsprüche A I und IV sowie C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** geht fehl.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nur gegen die Schuldsprüche A römisch eins und römisch vier sowie C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** geht fehl.
Keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache berührt zunächst der zum Schuldspruchfaktum C (§ 16 Abs 2 Z 1 SGG) erhobene Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe durch Nichterörterung der Verantwortung des Angeklagten, Marco T***** bloß einmal 0,2 Gramm Kokain überlassen zu haben. Mag es auch zutreffen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein anfänglich umfassendes (90/III) Geständnis in der Folge im Sinne des Beschwerdevorbringens auf die bloß einmalige Weitergabe von Kokain an Marco T***** einschränkte (92/III), so konnte die relevierte Divergenz zu dessen (vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten) Angaben ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, weil einerseits die Anzahl derartiger Suchtgifttransaktionen kein wesentliches Kriterium der Tatbestandsverwirklichung nach § 16 Abs 2 Z 1 SGG darstellt und andererseits das angefochtene Urteil ohnedies davon ausgeht, daß sich die dazu tatverfangene Kokainmenge insgesamt nicht mehr quantifizieren läßt.Keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache berührt zunächst der zum Schuldspruchfaktum C (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG) erhobene Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe durch Nichterörterung der Verantwortung des Angeklagten, Marco T***** bloß einmal 0,2 Gramm Kokain überlassen zu haben. Mag es auch zutreffen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein anfänglich umfassendes (90/III) Geständnis in der Folge im Sinne des Beschwerdevorbringens auf die bloß einmalige Weitergabe von Kokain an Marco T***** einschränkte (92/III), so konnte die relevierte Divergenz zu dessen (vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten) Angaben ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, weil einerseits die Anzahl derartiger Suchtgifttransaktionen kein wesentliches Kriterium der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG darstellt und andererseits das angefochtene Urteil ohnedies davon ausgeht, daß sich die dazu tatverfangene Kokainmenge insgesamt nicht mehr quantifizieren läßt.
Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge erweist sich aber auch die tatrichterliche Begründung der subjektiven Voraussetzungen der dem Faktum A I zugrundeliegenden Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SGG als formell mängelfrei. Setzt doch § 12 Abs 1 SGG seit Inkrafttreten der Novelle 1985 (BGBl 184) auf der inneren Seite nur voraus, daß der Täter die Eignung der tatverfangenen Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm, ohne daß die Suchtgiftmenge nach dem Tätervorsatz auch tatsächlich an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden sollte (SSt 57/29). Soweit die Beschwerde ein spezifisches Begründungssubstrat zum letzterwähnten Punkt vermißt, scheitert sie demnach bereits infolge Anknüpfung an gesetzesfremden Tatbestandsprämissen. Mit der Behauptung, der Vorsatz des Angeklagten sei ausschließlich auf Suchtgiftbeschaffung für den Eigenbedarf unter Ausklammerung jedweder Weitergabe an dritte Personen ausgerichtet gewesen, unterlegt die Beschwerde im übrigen einen urteilsfremden Sachverhalt zur inneren Tatseite und setzt sich zudem darüber hinweg, daß sich die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen in diesem Punkt aktenkonform sogar auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützen konnten (139 iVm 90 f/III).Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge erweist sich aber auch die tatrichterliche Begründung der subjektiven Voraussetzungen der dem Faktum A römisch eins zugrundeliegenden Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als formell mängelfrei. Setzt doch Paragraph 12, Absatz eins, SGG seit Inkrafttreten der Novelle 1985 (BGBl 184) auf der inneren Seite nur voraus, daß der Täter die Eignung der tatverfangenen Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm, ohne daß die Suchtgiftmenge nach dem Tätervorsatz auch tatsächlich an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden sollte (SSt 57/29). Soweit die Beschwerde ein spezifisches Begründungssubstrat zum letzterwähnten Punkt vermißt, scheitert sie demnach bereits infolge Anknüpfung an gesetzesfremden Tatbestandsprämissen. Mit der Behauptung, der Vorsatz des Angeklagten sei ausschließlich auf Suchtgiftbeschaffung für den Eigenbedarf unter Ausklammerung jedweder Weitergabe an dritte Personen ausgerichtet gewesen, unterlegt die Beschwerde im übrigen einen urteilsfremden Sachverhalt zur inneren Tatseite und setzt sich zudem darüber hinweg, daß sich die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen in diesem Punkt aktenkonform sogar auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützen konnten (139 in Verbindung mit 90 f/III).
Die in bezug auf den Schuldspruch A IV als "offenbar unzureichend" tragfähig gerügte Passage der Urteilsgründe schließlich hat insgesamt unmißverständlich das zu B 2 inkriminierte Tatgeschehen zum Gegenstand (117 iVm 133, 135/III), während sich die tatrichterlichen Erwägungen zu A IV aus anderen Urteilspassagen ergeben (131, 139, 145/III). Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Begehungsform des Inverkehrsetzens von Suchtgift durch Verkauf in Ansehung des Beschwerdeführers ohnedies ausdrücklich davon ausgeht, daß das spezifisch dazu tatverfangene Suchtgiftquantum insgesamt nicht das Ausmaß einer nach § 12 Abs 1 SGG faßbaren "großen" Menge erreichte (Urteilsspruch iVm 145, 147 f, 151/III).Die in bezug auf den Schuldspruch A römisch vier als "offenbar unzureichend" tragfähig gerügte Passage der Urteilsgründe schließlich hat insgesamt unmißverständlich das zu B 2 inkriminierte Tatgeschehen zum Gegenstand (117 in Verbindung mit 133, 135/III), während sich die tatrichterlichen Erwägungen zu A römisch vier aus anderen Urteilspassagen ergeben (131, 139, 145/III). Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Begehungsform des Inverkehrsetzens von Suchtgift durch Verkauf in Ansehung des Beschwerdeführers ohnedies ausdrücklich davon ausgeht, daß das spezifisch dazu tatverfangene Suchtgiftquantum insgesamt nicht das Ausmaß einer nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG faßbaren "großen" Menge erreichte (Urteilsspruch in Verbindung mit 145, 147 f, 151/III).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Da eine - hier vom Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten G***** angemeldete (170/III) - "Berufung wegen Schuld" zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist, war auch sie zurückzuweisen.
Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten Z*****) als auch vom Angeklagten G***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten Z*****) als auch vom Angeklagten G***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.