Rechtssatz RS0088519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088519
Entscheidungsdatum
03.04.1997
Rechtssatz
§ 12 Abs 1 SGG idF der SGGNov 1985, BGBl 1985/184, setzt auf der inneren Tatseite nur voraus, daß der Täter die Eignung der erzeugten, eingeführten, ausgeführten oder in Verkehr gesetzten Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm. Hingegen ist für die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht erforderlich, daß die Suchtgiftmenge nach dem Vorsatz des Täters an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden soll. Demgemäß kommt es nach der seit 01.09.1985 geltenden Fassung des § 12 Abs 1 SGG nicht darauf an, ob und inwieweit das Suchtgift nach der Vorstellung des Täters für den Eigenbedarf eines bereits süchtigen Empfängers oder von diesem Süchtigen (ganz oder zum Teil) zur Weitergabe an dritte, noch nicht süchtige Person bestimmt ist.Paragraph 12, Absatz eins, SGG in der Fassung der SGGNov 1985, BGBl 1985/184, setzt auf der inneren Tatseite nur voraus, daß der Täter die Eignung der erzeugten, eingeführten, ausgeführten oder in Verkehr gesetzten Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm. Hingegen ist für die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht erforderlich, daß die Suchtgiftmenge nach dem Vorsatz des Täters an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden soll. Demgemäß kommt es nach der seit 01.09.1985 geltenden Fassung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nicht darauf an, ob und inwieweit das Suchtgift nach der Vorstellung des Täters für den Eigenbedarf eines bereits süchtigen Empfängers oder von diesem Süchtigen (ganz oder zum Teil) zur Weitergabe an dritte, noch nicht süchtige Person bestimmt ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 61/86
Entscheidungstext OGH 29.04.1986 11 Os 61/86
Veröff: SSt 57/29
- 9 Os 156/86
Entscheidungstext OGH 10.12.1986 9 Os 156/86
- 12 Os 111/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1988 12 Os 111/87
Vgl auch
- 12 Os 82/90
Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 82/90
Vgl auch
- 15 Os 84/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 15 Os 84/91
Vgl auch
- 12 Os 4/92
Entscheidungstext OGH 14.05.1992 12 Os 4/92
Vgl auch; Beisatz: Demgemäß kommt dem Umstand, daß der Täter die von ihm - ohnehin auch mit dem Vorsatz auf teilweise Weitergabe - importierten, im Einzelfall jeweils geringen Suchtgiftmengen selbst konsumiert hat, keine rechtliche Relevanz zu. (T1)
- 15 Os 38/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 38/92
Vgl auch
- 12 Os 45/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 45/92
Vgl auch; Beisatz: "Große Menge" = bloßes Quantifizierungskriterium, Einfuhr ausschließlich zum Eigenverbrauch genügt. (T2)
- 12 Os 135/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1993 12 Os 135/92
Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29). (T3)
- 13 Os 130/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 130/94
Vgl auch
- 12 Os 1/95
Entscheidungstext OGH 19.01.1995 12 Os 1/95
Vgl auch
- 15 Os 37/97
Entscheidungstext OGH 03.04.1997 15 Os 37/97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088519
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0110OS00061_8600000_001