Gründe:
Der am 25.September 1956 geborene Helmut Jakob K***** wurde (zu A) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, zweiter, teilweise vierter Fall, SuchtgiftG und (zu B) des Vergehens nach § 16 Abs. 1, vierter (und fünfter) Fall, SuchtgiftG schuldig erkannt. Das erstangeführte Verbrechen - gegen das allein sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet - erblickte das Schöffengericht - zusammengefaßt wiedergegeben - darin, daß der Angeklagte von Anfang 1987 bis Ende 1989 insgesamt 750 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von zumindest 5 % und von Frühjahr 1990 bis 28.August 1991 insgesamt 65 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 15 % reiner Heroinbase aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelt (A 1 und A 2) und von Frühjahr 1990 bis 28.August 1991 in Vorarlberg insgesamt 5 Gramm Heroin an im Urteil namentlich bezeichnete Personen weitergegeben hat (A 3).Der am 25.September 1956 geborene Helmut Jakob K***** wurde (zu A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, zweiter, teilweise vierter Fall, SuchtgiftG und (zu B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins,, vierter (und fünfter) Fall, SuchtgiftG schuldig erkannt. Das erstangeführte Verbrechen - gegen das allein sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet - erblickte das Schöffengericht - zusammengefaßt wiedergegeben - darin, daß der Angeklagte von Anfang 1987 bis Ende 1989 insgesamt 750 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von zumindest 5 % und von Frühjahr 1990 bis 28.August 1991 insgesamt 65 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 15 % reiner Heroinbase aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelt (A 1 und A 2) und von Frühjahr 1990 bis 28.August 1991 in Vorarlberg insgesamt 5 Gramm Heroin an im Urteil namentlich bezeichnete Personen weitergegeben hat (A 3).
Die aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.
Soweit sie sich allerdings im Rahmen der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die tatrichterliche Konstatierung wendet, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei sowohl bei der Haschisch- als auch bei der Heroineinfuhr auf eine "große Menge" im Sinne des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG gerichtet gewesen, geht sie fehl. Denn wenngleich angesichts der Modalitäten des gegenständlichen Suchtgiftimports - jeweils Schmuggel von geringen Quantitäten über einen Zeitraum von rund drei (Haschisch) bzw. eineinhalb Jahren (Heroin); Verbrauch des Suchtgiftes durch den Angeklagten selbst - abstrakt betrachtet auch eine andere, für den Angeklagten günstigere, das heißt also den additionseffekt nicht annehmende Beurteilung möglich gewesen wäre, entspricht auch die vom Schöffengericht einläßlich begründete (Seite 91 = US 11), in freier Würdigung der Person und des Gesamtverhaltens des Angeklagten gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe bei den ihm zur Last gelegten Suchtgifteinfuhren den Umstand in seinen Vorsatz aufgenommen, mit Bezug auf eine große Menge im Sinne des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zu handeln, durchaus der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen.Soweit sie sich allerdings im Rahmen der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die tatrichterliche Konstatierung wendet, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei sowohl bei der Haschisch- als auch bei der Heroineinfuhr auf eine "große Menge" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG gerichtet gewesen, geht sie fehl. Denn wenngleich angesichts der Modalitäten des gegenständlichen Suchtgiftimports - jeweils Schmuggel von geringen Quantitäten über einen Zeitraum von rund drei (Haschisch) bzw. eineinhalb Jahren (Heroin); Verbrauch des Suchtgiftes durch den Angeklagten selbst - abstrakt betrachtet auch eine andere, für den Angeklagten günstigere, das heißt also den additionseffekt nicht annehmende Beurteilung möglich gewesen wäre, entspricht auch die vom Schöffengericht einläßlich begründete (Seite 91 = US 11), in freier Würdigung der Person und des Gesamtverhaltens des Angeklagten gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe bei den ihm zur Last gelegten Suchtgifteinfuhren den Umstand in seinen Vorsatz aufgenommen, mit Bezug auf eine große Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zu handeln, durchaus der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen.
Frei von formalen Begründungsmängeln (Z 5) und völlig unbedenklich (Z 5 a) ist aber auch die vom Schöffengericht für die Annahme der Qualität der vom Angeklagten geschmuggelten Suchtgifte gegebene Begründung, wobei sich eine detaillierte Erörterung der einzelnen Urteilsprämissen erübrigt, weil die Beschwerde nur ein einziges Indiz - das in Zürich gehandelte Cannabisharz weiche nach der ständigen Gerichtserfahrung nicht wesentlich von den hierzulande vorkommenden Durchschnittsqualitäten von rund 9 % THC-GehaltFrei von formalen Begründungsmängeln (Ziffer 5,) und völlig unbedenklich (Ziffer 5, a) ist aber auch die vom Schöffengericht für die Annahme der Qualität der vom Angeklagten geschmuggelten Suchtgifte gegebene Begründung, wobei sich eine detaillierte Erörterung der einzelnen Urteilsprämissen erübrigt, weil die Beschwerde nur ein einziges Indiz - das in Zürich gehandelte Cannabisharz weiche nach der ständigen Gerichtserfahrung nicht wesentlich von den hierzulande vorkommenden Durchschnittsqualitäten von rund 9 % THC-Gehalt
ab - herausgreift, die weiteren detailliert ausgeführten Argumente (S 87 ff = US 7 ff) aber mit völligem Stillschweigen übergeht und damit der Sache nach auf eine sachbezogene Erörterung verzichtet, die - um nur einen Punkt zu nennen - nicht daran vorübergehen dürfte, daß der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben in der Schweiz rund 100 S pro Gramm Haschisch und damit einen für Durchschnittsqualität üblichen Preis bezahlte (S 88).
Unbegründet ist aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten, soweit sie die Suchtgiftimporte (A 1 und A 2) betrifft.Unbegründet ist aber auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten, soweit sie die Suchtgiftimporte (A 1 und A 2) betrifft.