Während Robert S***** die ihn betreffenden Schuldsprüche unangefochten ließ, bekämpft der Angeklagte Josef D***** seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie "hilfsweise" mit einer "Berufung wegen Schuld", überdies - ebenso wie der Angeklagte S***** und zu dessen Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung. Robert S***** strebt mit seiner Berufung auch seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) an. Den Beschluß auf Widerruf einer Josef D***** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO ficht schließlich dieser Angeklagte mit Beschwerde an.Während Robert S***** die ihn betreffenden Schuldsprüche unangefochten ließ, bekämpft der Angeklagte Josef D***** seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie "hilfsweise" mit einer "Berufung wegen Schuld", überdies - ebenso wie der Angeklagte S***** und zu dessen Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung. Robert S***** strebt mit seiner Berufung auch seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, StGB) an. Den Beschluß auf Widerruf einer Josef D***** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO ficht schließlich dieser Angeklagte mit Beschwerde an.
Von den Rechtsmitteln des Angeklagten D***** war die Berufung "wegen Schuld" schon vorweg als zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen zurückzuweisen. Seiner Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder kommt keine Berechtigung zu:
Der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (sachlich Z 10) gestützte Einwand, das Urteil sei mangels der Feststellung, daß der Tätervorsatz bei der Einfuhr des Suchtgifts ausschließlich auf dessen Eigenkonsum ausgerichtet gewesen, sei "in entscheidenden Tatsachen unvollständig geblieben", setzt sich zunächst über die der Seite 231 (Ende des zweiten Absatzes) zu entnehmende, ohnedies in diesem Sinn eindeutige Urteilspassage hinweg, wonach der Angeklagte "das Suchtgift nur zum eigenen Gebrauch einführte und dann tatsächlich nur selbst verbrauchte". Aus dieser - mithin zu Unrecht vermißten - Tatsachenfeststellung läßt sich aber die zu B I angestrebte Tatbeurteilung nach § 16 SGG nicht ableiten. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut macht sich nämlich nach § 12 Abs. 1 SGG strafbar, wer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Demgemäß ist es für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs. 1 SGG allein entscheidend, daß (wenigstens) eine der gesetzlichen Tathandlungen in bezug auf eine "große Menge" Suchtgift im Sinn der Legaldefinition nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz SGG begangen wird. In bewußter Abkehr von der in der Suchtgiftgesetz-Novelle 1980 (BGBl. 1980/319) normierten Rechtsnatur des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG als abstraktes Gefährdungsdelikt reduzierte die Neufassung dieses Tatbestandes durch die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985, BGBl. 1985/184, die Bedeutung der Eignung einer Suchtgiftmenge, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, auf ein bloßes Quantifizierungskriterium, weshalb das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG auch verantwortet, wer ohne Herbeiführung einer (vom Vorsatz umfaßten) abstrakten Gefahr für eine größere Zahl von Menschen Suchtgift in großer Menge nach Österreich einführt. In denklogisch untrennbarem Einklang damit steht die Privilegierungsvorschrift nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz SGG, wonach (bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung) nicht nach dem höheren Strafsatz des § 12 Abs. 2 SGG, sondern nach § 12 Abs. 1 SGG zu bestrafen ist, wer selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die im Abs. 1 bezeichnete und nach Abs. 2 qualifizierte Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift (oder die Mittel zu dessen Erwerb) zu verschaffen (dazu Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 2.Ergänzungsheft 1985 Anm. 1 und 5 zu § 12 SGG; Kodek, Suchtgiftgesetz Anm. 3 und 6 zu § 12).Der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (sachlich Ziffer 10,) gestützte Einwand, das Urteil sei mangels der Feststellung, daß der Tätervorsatz bei der Einfuhr des Suchtgifts ausschließlich auf dessen Eigenkonsum ausgerichtet gewesen, sei "in entscheidenden Tatsachen unvollständig geblieben", setzt sich zunächst über die der Seite 231 (Ende des zweiten Absatzes) zu entnehmende, ohnedies in diesem Sinn eindeutige Urteilspassage hinweg, wonach der Angeklagte "das Suchtgift nur zum eigenen Gebrauch einführte und dann tatsächlich nur selbst verbrauchte". Aus dieser - mithin zu Unrecht vermißten - Tatsachenfeststellung läßt sich aber die zu B römisch eins angestrebte Tatbeurteilung nach Paragraph 16, SGG nicht ableiten. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut macht sich nämlich nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG strafbar, wer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Demgemäß ist es für eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG allein entscheidend, daß (wenigstens) eine der gesetzlichen Tathandlungen in bezug auf eine "große Menge" Suchtgift im Sinn der Legaldefinition nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG begangen wird. In bewußter Abkehr von der in der Suchtgiftgesetz-Novelle 1980 (BGBl. 1980/319) normierten Rechtsnatur des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als abstraktes Gefährdungsdelikt reduzierte die Neufassung dieses Tatbestandes durch die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985, BGBl. 1985/184, die Bedeutung der Eignung einer Suchtgiftmenge, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, auf ein bloßes Quantifizierungskriterium, weshalb das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG auch verantwortet, wer ohne Herbeiführung einer (vom Vorsatz umfaßten) abstrakten Gefahr für eine größere Zahl von Menschen Suchtgift in großer Menge nach Österreich einführt. In denklogisch untrennbarem Einklang damit steht die Privilegierungsvorschrift nach Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG, wonach (bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung) nicht nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 12, Absatz 2, SGG, sondern nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu bestrafen ist, wer selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die im Absatz eins, bezeichnete und nach Absatz 2, qualifizierte Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift (oder die Mittel zu dessen Erwerb) zu verschaffen (dazu Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 2.Ergänzungsheft 1985 Anmerkung 1 und 5 zu Paragraph 12, SGG; Kodek, Suchtgiftgesetz Anmerkung 3 und 6 zu Paragraph 12,).
Ob nun die grundsätzlich zur Tatbestandsverwirklichung nach sowohl § 12 Abs. 1 als auch § 16 Abs. 1 SGG geeignete Begehungsform der Einfuhr von Suchtgift als Verbrechen nach der erstbezeichneten, oder als Vergehen nach der zweitangeführten Gesetzesbestimmung zu beurteilen ist, hängt somit ausschließlich von dem tatverfangenen Suchtgiftquantum ab. Erreicht dieses das Ausmaß einer großen Menge im Sinn des § 12 Abs. 1 zweiter Satz SGG, scheidet eine Subsumtion von den in Rede stehenden Begehungsformen entsprechenden Tathandlungen (wie hier der Einfuhr) nach § 16 Abs. 1 SGG grundsätzlich aus (Leukauf-Steininger aaO Anm. B zu § 16 SGG). Ein Rechtsirrtum, dessen Berichtigung eine Tatunterstellung unter § 16 Abs. 1 SGG (Z 10) oder gar einen Freispruch (Z 9 lit. a) erforderlich machte, ist dem Erstgericht daher nicht unterlaufen.Ob nun die grundsätzlich zur Tatbestandsverwirklichung nach sowohl Paragraph 12, Absatz eins, als auch Paragraph 16, Absatz eins, SGG geeignete Begehungsform der Einfuhr von Suchtgift als Verbrechen nach der erstbezeichneten, oder als Vergehen nach der zweitangeführten Gesetzesbestimmung zu beurteilen ist, hängt somit ausschließlich von dem tatverfangenen Suchtgiftquantum ab. Erreicht dieses das Ausmaß einer großen Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG, scheidet eine Subsumtion von den in Rede stehenden Begehungsformen entsprechenden Tathandlungen (wie hier der Einfuhr) nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG grundsätzlich aus (Leukauf-Steininger aaO Anmerkung B zu Paragraph 16, SGG). Ein Rechtsirrtum, dessen Berichtigung eine Tatunterstellung unter Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Ziffer 10,) oder gar einen Freispruch (Ziffer 9, Litera a,) erforderlich machte, ist dem Erstgericht daher nicht unterlaufen.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef D***** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten gemäß §§ 28, 29, 129 StGB zwei Jahre, über den Angeklagten Robert S***** gemäß §§ 29, (wohl auch 28) 129 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 29, 129, StGB zwei Jahre, über den Angeklagten Robert S***** gemäß Paragraphen 29,, (wohl auch 28) 129 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es bei beiden Angeklagten das Geständnis und ihre Bemühungen, "vom Suchtgift loszukommen", als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen, hinsichtlich Robert S***** die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, bei S***** überdies den raschen Rückfall.Dabei wertete es bei beiden Angeklagten das Geständnis und ihre Bemühungen, "vom Suchtgift loszukommen", als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen, hinsichtlich Robert S***** die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, bei S***** überdies den raschen Rückfall.
Zugleich mit dem Urteil (§ 494 a Abs. 4 StPO) faßte das Erstgericht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über Josef D***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1990, GZ 5 d Vr 5789/90-67, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr.Zugleich mit dem Urteil (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) faßte das Erstgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über Josef D***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1990, GZ 5 d römisch fünf r 5789/90-67, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu dem Robert S***** betreffenden Strafausspruch im Hinblick auf sieben einschlägige Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten, davon sechs auch nach dem Suchtgiftgesetz, sowie wegen der Wiederholung der Diebstähle eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt, streben die Angeklagten Josef D***** und Robert S***** mit ihren Berufungen jeweils eine Strafreduktion, S***** auf ein Ausmaß von zwei Jahren, und dieser überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs. 1 StGB an. Der Angeklagte D***** begründet seinen Berufungsantrag im wesentlichen damit, daß dem ihm zur Last fallenden Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG im Hinblick auf die Tatausrichtung auf ausschließlichen Eigengebrauch ein bloß begrenzter Störwert, seinem Geständnis hingegen nach Lage des Falles ein besonders milderndes Gewicht zukomme. Mit seiner gegen den bezeichneten Widerrufsbeschluß gerichteten Beschwerde bezweckt der Angeklagte eine bestmögliche Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Reduktion der insgesamt offenen Strafdauer. Der Angeklagte S***** hinwieder stellt seine therapiebedürftige Suchtgiftabhängigkeit in den Vordergrund seiner Berufungsausführung und spricht in diesem Zusammenhang den im Fall einer zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe zu gewärtigenden Vollzugsbedingungen jedwede heilsame Effizienz ab.Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu dem Robert S***** betreffenden Strafausspruch im Hinblick auf sieben einschlägige Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten, davon sechs auch nach dem Suchtgiftgesetz, sowie wegen der Wiederholung der Diebstähle eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt, streben die Angeklagten Josef D***** und Robert S***** mit ihren Berufungen jeweils eine Strafreduktion, S***** auf ein Ausmaß von zwei Jahren, und dieser überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB an. Der Angeklagte D***** begründet seinen Berufungsantrag im wesentlichen damit, daß dem ihm zur Last fallenden Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG im Hinblick auf die Tatausrichtung auf ausschließlichen Eigengebrauch ein bloß begrenzter Störwert, seinem Geständnis hingegen nach Lage des Falles ein besonders milderndes Gewicht zukomme. Mit seiner gegen den bezeichneten Widerrufsbeschluß gerichteten Beschwerde bezweckt der Angeklagte eine bestmögliche Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Reduktion der insgesamt offenen Strafdauer. Der Angeklagte S***** hinwieder stellt seine therapiebedürftige Suchtgiftabhängigkeit in den Vordergrund seiner Berufungsausführung und spricht in diesem Zusammenhang den im Fall einer zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe zu gewärtigenden Vollzugsbedingungen jedwede heilsame Effizienz ab.
Weder den Berufungen noch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Was zunächst die Dauer der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen anlangt, so erweisen sich die Sanktionen - sämtlichen Berufungsargumenten zuwider - sowohl jeweils isoliert betrachtet als tat- und tätergerecht, wie auch im Verhältnis zueinander als ausgewogen. Mag es auch zutreffen, daß zu den erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen (bei beiden Angeklagten) der weitere Erschwerungsgrund der Wiederholung der Diebstaten hinzutritt, so trägt der erstgerichtliche Strafausspruch in seiner Gesamtheit den hier gegebenen spezial- und generalpräventiven Erfordernissen ebenso in angemessener Weise Rechnung, wie den in den Berufungsausführungen der Angeklagten betonten, in erster Instanz ohnedies im Ergebnis sachgerecht berücksichtigten mildernden Aspekten. Bei entsprechender Differenzierung zwischen dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt der den Angeklagten zur Last fallenden Taten und der gleichfalls difformen Vorstrafenbelastung erweisen sich die bekämpften Strafaussprüche als keiner der beantragten Korrekturen zugänglich.
Den gegen das Strafausmaß gerichteten Berufungen war daher nicht Folge zu geben.
Soweit der Angeklagte S***** überdies das Unterbleiben einer (schon wegen der Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gesetzlich nicht in Betracht kommenden) Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bekämpft, war seine (nicht zu seinem Vorteil ausgeführte) Berufung als unzulässig zurückzuweisen (11 Os 169/86; 11 Os 62/80; EvBl. 1977/117).
Da letztlich auch im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen die im § 53 Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für den Widerruf der in Rede stehenden, dem Angeklagten D***** gewährten bedingten Strafnachsicht nach Lage des Falles eindeutig vorlagen, konnte auch seiner dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.Da letztlich auch im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen die im Paragraph 53, Absatz eins, StGB normierten Voraussetzungen für den Widerruf der in Rede stehenden, dem Angeklagten D***** gewährten bedingten Strafnachsicht nach Lage des Falles eindeutig vorlagen, konnte auch seiner dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.