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Rechtssatz RS0088200×

Rechtssatz RS0088200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088200

Geschäftszahl

12Os45/92 (12Os46/92)

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Norm

SGG §12 Abs1 IE
SGG §12 Abs1 IG
SGG §16 Abs1

Rechtssatz

In bewußter Abkehr von der in der SGGNov 1980 (BGBl 1980/319) normierten Rechtsnatur des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als abstraktes Gefährdungsdelikt reduzierte die Neufassung dieses Tatbestandes durch die SGGNov 1985, BGBl 1985/184, die Bedeutung der Eignung einer Suchtgiftmenge, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, auf ein bloßes Quantifizierungskriterium, weshalb das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG auch verantwortet, wer ohne Herbeiführung einer (vom Vorsatz umfaßten) abstrakten Gefahr für eine größere Zahl von Menschen Suchtgift in großer Menge nach Österreich einführt. In denklogisch untrennbarem Einklang damit steht die Privilegierungsvorschrift nach Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG, wonach (bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung) nicht nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 12, Absatz 2, SGG, sondern nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu bestrafen ist, wer selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die im Absatz eins, bezeichnete und nach Absatz 2, qualifizierte Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift (oder die Mittel zu dessen Erwerb) zu verschaffen. Ob nun die grundsätzlich zur Tatbestandsverwirklichung nach sowohl Paragraph 12, Absatz eins, als auch Paragraph 16, Absatz eins, SGG geeignete Begehungsform der Einfuhr von Suchtgift als Verbrechen nach der erstbezeichneten, oder als Vergehen nach der zweitangeführten Gesetzesbestimmung zu beurteilen ist, hängt somit ausschließlich von dem tatverfangenen Suchtgiftquantum ab. Erreicht dieses das Ausmaß einer großen Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz SGG, scheidet eine Subsumtion von den in Rede stehenden Begehungsformen entsprechenden Tathandlungen (wie hier der Einfuhr) nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG grundsätzlich aus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 45/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 45/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088200

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0120OS00045_9200000_001