Rechtssatz RS0088499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088499
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Norm
SGG idF SGGNov 1985 §12 Abs1 IE
Rechtssatz
Für § 12 Abs 1 SGG nF ist nunmehr ohne Bedeutung, auf welche Weise das Suchtgift gegebenenfalls weitergegeben wird oder werden soll. Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im (gedachten) Fall ihrer Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Es bedarf somit keiner Feststellung mehr, wie der Täter die Verwendung bzw Verbreitung des Suchtgiftes beabsichtigt hat, dh welches Ausmaß der Suchtgiftstreuung von ihm gewollt war.Für Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF ist nunmehr ohne Bedeutung, auf welche Weise das Suchtgift gegebenenfalls weitergegeben wird oder werden soll. Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im (gedachten) Fall ihrer Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Es bedarf somit keiner Feststellung mehr, wie der Täter die Verwendung bzw Verbreitung des Suchtgiftes beabsichtigt hat, dh welches Ausmaß der Suchtgiftstreuung von ihm gewollt war.
Entscheidungstexte
- 9 Os 53/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 9 Os 53/86
Veröff: ÖJZ-LSK 1986/84
- 12 Os 111/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1988 12 Os 111/87
Beisatz: Anders als nach § 12 Abs 1 SGG aF. (T1)
- 12 Os 66/88
Entscheidungstext OGH 01.09.1988 12 Os 66/88
Vgl auch; Beisatz: Die Gemeingefahr ist nur mehr als Kriterium der Quantifizierung der Grenzmenge (große Menge) von Bedeutung. (T2)
- 12 Os 156/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 156/88
Vgl auch; nur: Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im (gedachten) Fall ihrer Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. (T3)
- 12 Os 82/90
Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 82/90
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Tatbildlichkeit nach § 12 Abs 1 SGG ist die (konkrete) Art der Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge nicht mehr entscheidend. (T4)
- 15 Os 84/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 15 Os 84/91
- 15 Os 38/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 38/92
Beisatz: Abstraktes Gefährdungsdelikt. (T5)
- 12 Os 45/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 45/92
Vgl auch; Beisatz: "Große Menge" = bloßes Quantifizierungskriterium; Einfuhr ausschließlich zum Eigenverbrauch genügt. (T6)
- 12 Os 135/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1993 12 Os 135/92
Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29). (T7)
- 11 Os 109/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 11 Os 109/94
nur T3; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088499
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0090OS00053_8600000_002