Als Verletzung des § 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO in der Bedeutung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch zu den Punkten A I 2, II und III lasse weder erkennen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden, noch welche strafbare Handlung durch diese Tat begründet wurde; ferner bliebe in bezug auf das Urteilsfaktum C 2 unausgesprochen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen bzw der Bejahung der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers zugrundegelegt wurden. Der letztangeführte Beschwerdeeinwand geht schon deshalb am Wesen des reklamierten Nichtigkeitsgrundes vorbei, weil er ausschließlich die den Urteilsgründen vorbehaltene (vorliegend ohnedies den Urteilsseiten 7 bis 10 zu entnehmende) Tatkonkretisierung betrifft, während die Tat gemäß § 260 Abs. 1 Z 1 StPO im Urteilsspruch nur (zur Vermeidung von Doppelverurteilungen hinlänglich) zu individualisieren, mithin auszusprechen ist, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden wurde. Diesem Erfordernis wird jedoch durch den Ausspruch, der Angeklagte P*** habe Peter L*** zu der unter C 1 bezeichneten Handlung bestimmt, hinreichend Rechnung getragen. Den Einwänden gegen den Schuldspruch zu A I bis III hinwieder ist entgegenzuhalten, daß der Urteilsspruch ohnedies alle vermißten Angaben enthält, soweit sie nach dem Gesetz erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG qualifzierenden Umstand der Tatbegehung in bezug auf eine sogenannte "Übermenge" (Punkt A I 2). Den vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung relevierten "qualifizierten" Vorsatz verlangt das Gesetz für den Tatbestand des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG ebensowenig wie für die Qualifikationsgrundlagen nach § 12 Abs. 3 SuchtgiftG. Die Frage, ob Haschisch (Cannabisharz) trotz seiner im Verhältnis zu anderen Drogen geringeren Gefährlichkeit ein Suchtgift ist, beantwortet - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (vgl unter anderem EvBl 1984/104) ausgesprochen hat - § 1 Abs. 1 SuchtgiftG in Verbindung mit der dort näher zitierten Einzigen Suchtgiftkonvention. Die allein dem Gericht vorbehaltene Lösung der Rechtsfrage ist daher der Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zugänglich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers (S 422/III in Verbindung mit ON 155 und 157) zu Recht abgewiesen wurde (S 422/III). Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß selbst nach dem vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Standpunktes vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Peter H*** die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen allein durch die vom Schuldspruch zu A I erfaßte Menge von 40 kg Haschisch gefährdet wäre (ON 155). Solcherart versagt die Verfahrensrüge (Z 4) aber auch, soweit sie in Verkennung der Rechtslage darauf abstellt, daß ein Suchtmittel geringerer Gefährlichkeit zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG prinzipiell ungeeignet sei.Als Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in der Bedeutung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch zu den Punkten A römisch eins 2, römisch zwei und römisch drei lasse weder erkennen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden, noch welche strafbare Handlung durch diese Tat begründet wurde; ferner bliebe in bezug auf das Urteilsfaktum C 2 unausgesprochen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen bzw der Bejahung der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers zugrundegelegt wurden. Der letztangeführte Beschwerdeeinwand geht schon deshalb am Wesen des reklamierten Nichtigkeitsgrundes vorbei, weil er ausschließlich die den Urteilsgründen vorbehaltene (vorliegend ohnedies den Urteilsseiten 7 bis 10 zu entnehmende) Tatkonkretisierung betrifft, während die Tat gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Urteilsspruch nur (zur Vermeidung von Doppelverurteilungen hinlänglich) zu individualisieren, mithin auszusprechen ist, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden wurde. Diesem Erfordernis wird jedoch durch den Ausspruch, der Angeklagte P*** habe Peter L*** zu der unter C 1 bezeichneten Handlung bestimmt, hinreichend Rechnung getragen. Den Einwänden gegen den Schuldspruch zu A römisch eins bis römisch drei hinwieder ist entgegenzuhalten, daß der Urteilsspruch ohnedies alle vermißten Angaben enthält, soweit sie nach dem Gesetz erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG qualifzierenden Umstand der Tatbegehung in bezug auf eine sogenannte "Übermenge" (Punkt A römisch eins 2). Den vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung relevierten "qualifizierten" Vorsatz verlangt das Gesetz für den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG ebensowenig wie für die Qualifikationsgrundlagen nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. Die Frage, ob Haschisch (Cannabisharz) trotz seiner im Verhältnis zu anderen Drogen geringeren Gefährlichkeit ein Suchtgift ist, beantwortet - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt vergleiche unter anderem EvBl 1984/104) ausgesprochen hat - Paragraph eins, Absatz eins, SuchtgiftG in Verbindung mit der dort näher zitierten Einzigen Suchtgiftkonvention. Die allein dem Gericht vorbehaltene Lösung der Rechtsfrage ist daher der Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zugänglich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers (S 422/III in Verbindung mit ON 155 und 157) zu Recht abgewiesen wurde (S 422/III). Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß selbst nach dem vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Standpunktes vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Peter H*** die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen allein durch die vom Schuldspruch zu A römisch eins erfaßte Menge von 40 kg Haschisch gefährdet wäre (ON 155). Solcherart versagt die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) aber auch, soweit sie in Verkennung der Rechtslage darauf abstellt, daß ein Suchtmittel geringerer Gefährlichkeit zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG prinzipiell ungeeignet sei.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wird der Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu Punkt A I 2 des Schuldspruchs als undeutlich, "unverständlich" und unbegründet bezeichnet, weil das Erstgericht "nicht einmal feststelle, in welcher Art und Weise der Angeklagte P*** den Tatbeitrag geleistet habe". Mit der Wiedergabe der Urteilsfeststellungen (US 7 f) über das Angebot des Beschwerdeführers an L***, sich durch das Einschmuggeln einer größeren Cannabismenge "viel" Geld zu verdienen, entzieht sich die Beschwerdeargumentation selbst ihre Grundlage. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die weitere Feststellung zu verweisen, wonach der Angeklagte L*** vom Beschwerdeführer für die Tatausführung entlohnt wurde (US 8). Worin der Beschwerdeführer bei dieser Urteilsfassung eine Undeutlichkeit (bzw der Sache nach auch materiellrechtliche Feststellungsmängel) zur Frage seiner Beitragstäterschaft erblickt, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Einwendungen gegen die Feststellungen zum Faktum A II gehen an den bezüglichen Entscheidungsgründen (US 7) vorbei und behaupten das Fehlen in Wahrheit ohnedies vorhandener Konstatierungen. Dazu kommt noch, daß sich der Angeklagte P*** gerade in Ansehung dieses Faktums in der Hauptverhandlung umfassend geständig verantwortete (S 325 in Verbindung mit S 399/III), weshalb sich eine eingehende Erörterung der entsprechenden Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht erübrigte. Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen das Tatsachensubstrat zu Punkt A I 2 des Schuldspruchs vorbringt, stellt mangels substantiierter Behauptung eines formellen Begründungsmangels weder eine gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge dar, noch erweist es sich unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu begründen. Die Beschwerdeargumentation läuft im Ergebnis auf den Versuch hinaus, einzelne Verfahrensergebnisse nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung gegenüber der erstgerichtlichen Würdigung auf- bzw abzuwerten. Nicht anders verhält es sich auch mit den auf die Z 5 und Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwänden zu den Urteilsfakten B I 1 und 2, welche letztlich darauf abzielen, den Beweiswert der (den bekämpften Schuldspruch tragenden) Angaben der Zeugen G***-W*** und M*** im Vorverfahren, derenIm Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird der Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu Punkt A römisch eins 2 des Schuldspruchs als undeutlich, "unverständlich" und unbegründet bezeichnet, weil das Erstgericht "nicht einmal feststelle, in welcher Art und Weise der Angeklagte P*** den Tatbeitrag geleistet habe". Mit der Wiedergabe der Urteilsfeststellungen (US 7 f) über das Angebot des Beschwerdeführers an L***, sich durch das Einschmuggeln einer größeren Cannabismenge "viel" Geld zu verdienen, entzieht sich die Beschwerdeargumentation selbst ihre Grundlage. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die weitere Feststellung zu verweisen, wonach der Angeklagte L*** vom Beschwerdeführer für die Tatausführung entlohnt wurde (US 8). Worin der Beschwerdeführer bei dieser Urteilsfassung eine Undeutlichkeit (bzw der Sache nach auch materiellrechtliche Feststellungsmängel) zur Frage seiner Beitragstäterschaft erblickt, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Einwendungen gegen die Feststellungen zum Faktum A römisch zwei gehen an den bezüglichen Entscheidungsgründen (US 7) vorbei und behaupten das Fehlen in Wahrheit ohnedies vorhandener Konstatierungen. Dazu kommt noch, daß sich der Angeklagte P*** gerade in Ansehung dieses Faktums in der Hauptverhandlung umfassend geständig verantwortete (S 325 in Verbindung mit S 399/III), weshalb sich eine eingehende Erörterung der entsprechenden Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht erübrigte. Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen das Tatsachensubstrat zu Punkt A römisch eins 2 des Schuldspruchs vorbringt, stellt mangels substantiierter Behauptung eines formellen Begründungsmangels weder eine gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge dar, noch erweist es sich unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu begründen. Die Beschwerdeargumentation läuft im Ergebnis auf den Versuch hinaus, einzelne Verfahrensergebnisse nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung gegenüber der erstgerichtlichen Würdigung auf- bzw abzuwerten. Nicht anders verhält es sich auch mit den auf die Ziffer 5 und Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdeeinwänden zu den Urteilsfakten B römisch eins 1 und 2, welche letztlich darauf abzielen, den Beweiswert der (den bekämpften Schuldspruch tragenden) Angaben der Zeugen G***-W*** und M*** im Vorverfahren, deren
teilweise Modifikationen in der Hauptverhandlung das Erstgericht mit ausreichender und denkmöglicher Begründung erörterte (US 12), zu schmälern.
Die auf die Behauptung unzureichender Feststellungen zu den Fakten A I 2, A II und A III gestützte Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils (US 7, 8 und 12). Die Orientierung am Urteilssachverhalt ist aber unabdingbare Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe.Die auf die Behauptung unzureichender Feststellungen zu den Fakten A römisch eins 2, A römisch zwei und A römisch drei gestützte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils (US 7, 8 und 12). Die Orientierung am Urteilssachverhalt ist aber unabdingbare Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe.
Als gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich auch die das Faktum C 2 (§§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG) betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a), weil das als Einheit aus Spruch und Gründen zu verstehende angefochtene Urteil dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch in diesem Punkt die vermißten subjektiven Feststellungen enthält (US 3/4, 7/8, 10, 14). Daraus ergibt sich auch die Gerichtskompetenz gemäß § 53 Abs. 4 FinStrG hinsichtlich der Bestimmungstäterschaft des Angeklagten P*** in bezug auf das (zufolge der 500.000 S übersteigenden Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nach § 53 Abs. 2 FinStrG in die gerichtliche Zuständigkeit fallende) von Peter L*** verübte Finanzvergehen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen (an anderer Stelle als Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 10 - gemeint Z 9 lit a bzw 11 - wiederholten) Einwände gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sind nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ohnedies der bei der Einfuhr von Haschisch maßgebende Gewichtszoll von 10.000 S pro Kilogramm (19. Zolltarifgesetznovelle, BGBl 1976/669; EvBl 1982/122) zugrunde liegt (S 339/III), hätte die vom Beschwerdeführer angeführte Berechnung einen höheren als den vom Erstgericht angenommenen strafbestimmenden Wertbetrag zur Folge, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit als nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt erweist. Sinngemäßes gilt auch für die auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Beschwerdeargumentation gegen die Grundlagen der Berechnung der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafe.Als gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich auch die das Faktum C 2 (Paragraphen 11, 35, Absatz eins, FinStrG) betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), weil das als Einheit aus Spruch und Gründen zu verstehende angefochtene Urteil dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch in diesem Punkt die vermißten subjektiven Feststellungen enthält (US 3/4, 7/8, 10, 14). Daraus ergibt sich auch die Gerichtskompetenz gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG hinsichtlich der Bestimmungstäterschaft des Angeklagten P*** in bezug auf das (zufolge der 500.000 S übersteigenden Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nach Paragraph 53, Absatz 2, FinStrG in die gerichtliche Zuständigkeit fallende) von Peter L*** verübte Finanzvergehen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen (an anderer Stelle als Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, - gemeint Ziffer 9, Litera a, bzw 11 - wiederholten) Einwände gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sind nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ohnedies der bei der Einfuhr von Haschisch maßgebende Gewichtszoll von 10.000 S pro Kilogramm (19. Zolltarifgesetznovelle, BGBl 1976/669; EvBl 1982/122) zugrunde liegt (S 339/III), hätte die vom Beschwerdeführer angeführte Berechnung einen höheren als den vom Erstgericht angenommenen strafbestimmenden Wertbetrag zur Folge, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit als nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt erweist. Sinngemäßes gilt auch für die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Beschwerdeargumentation gegen die Grundlagen der Berechnung der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafe.
Die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO behauptete Verjährung der Strafbarkeit der Tathandlungen zu den Urteilsfakten A III und teilweise (nämlich hinsichtlich der Jahre 1982 bis 1984) B I 1 liegt nicht vor. In bezug auf das Faktum A III setzte der Angeklagte die wiederholten gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Tathandlungen nach den Urteilsfeststellungen mit Gesamtvorsatz (US 7, 13), weshalb er seiner Auffassung zuwider sehr wohl Fortsetzungszusammenhang zu verantworten hat. Im Fall des fortgesetzten Delikts beginnt aber die Verjährungsfrist erst mit Abschluß der letzten Teilhandlung zu laufen. Abgesehen davon vernachlässigt der Beschwerdeführer aber auch, daß selbst bei fehlendem Fortsetzungszusammenhang gemäß § 58 Abs. 2 StGB die Verjährungszeit für die länger zurückliegenden Teilakte nicht hätte ablaufen können, bevor nicht auch hinsichtlich der später (innerhalb offener Verjährungsfrist) begangenen Taten Verjährung eingetreten gewesen wäre. Im übrigen ist vorliegend nicht von einer einjährigen, sondern gemäß § 55 Abs. 3 StGB von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, weil der bekämpfte Schuldspruch das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zum Gegenstand hat. Verjährung der unter B I 1 zusammengefaßten Fakten nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG hinwieder kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer während der diesbezüglichen Verjährungsfrist andere, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen verübte.Die unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behauptete Verjährung der Strafbarkeit der Tathandlungen zu den Urteilsfakten A römisch drei und teilweise (nämlich hinsichtlich der Jahre 1982 bis 1984) B römisch eins 1 liegt nicht vor. In bezug auf das Faktum A römisch drei setzte der Angeklagte die wiederholten gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Tathandlungen nach den Urteilsfeststellungen mit Gesamtvorsatz (US 7, 13), weshalb er seiner Auffassung zuwider sehr wohl Fortsetzungszusammenhang zu verantworten hat. Im Fall des fortgesetzten Delikts beginnt aber die Verjährungsfrist erst mit Abschluß der letzten Teilhandlung zu laufen. Abgesehen davon vernachlässigt der Beschwerdeführer aber auch, daß selbst bei fehlendem Fortsetzungszusammenhang gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB die Verjährungszeit für die länger zurückliegenden Teilakte nicht hätte ablaufen können, bevor nicht auch hinsichtlich der später (innerhalb offener Verjährungsfrist) begangenen Taten Verjährung eingetreten gewesen wäre. Im übrigen ist vorliegend nicht von einer einjährigen, sondern gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, weil der bekämpfte Schuldspruch das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zum Gegenstand hat. Verjährung der unter B römisch eins 1 zusammengefaßten Fakten nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG hinwieder kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer während der diesbezüglichen Verjährungsfrist andere, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen verübte.
Die Rechtsausführungen zu den Schuldspruchfakten A I bis III vergleichen den Urteilssachverhalt nicht mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, nämlich dem § 12 SuchtgiftG in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle 1985, sondern mit der bis zum 31.August 1985 in Geltung gestandenen Fassung dieser Gesetzesstelle. Darnach hatte der in Rede stehende Tatbestand allerdings den Charakter eines Gefährdungsdeliktes, dessen Verwirklichung die Eignung der Tat, eine Gemeingefahr herbeizuführen, in subjektiver Hinsicht aber einen - auch die Art der Verbreitung des Suchtgifts umfassenden - Gefährdungsvorsatz voraussetzte. Nach der zur Tatzeit geltenden Tatbestandsfassung ist aber die Gemeingefahr nur mehr als Kriterium der Quantifizierung der Grenzmenge (große Menge) von Bedeutung (Kodek, Suchtgiftgesetz RN 3 zu § 12). Die Rechtsrüge entbehrt daher auch in diesem Punkt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsausführungen zu den Schuldspruchfakten A römisch eins bis römisch drei vergleichen den Urteilssachverhalt nicht mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, nämlich dem Paragraph 12, SuchtgiftG in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle 1985, sondern mit der bis zum 31.August 1985 in Geltung gestandenen Fassung dieser Gesetzesstelle. Darnach hatte der in Rede stehende Tatbestand allerdings den Charakter eines Gefährdungsdeliktes, dessen Verwirklichung die Eignung der Tat, eine Gemeingefahr herbeizuführen, in subjektiver Hinsicht aber einen - auch die Art der Verbreitung des Suchtgifts umfassenden - Gefährdungsvorsatz voraussetzte. Nach der zur Tatzeit geltenden Tatbestandsfassung ist aber die Gemeingefahr nur mehr als Kriterium der Quantifizierung der Grenzmenge (große Menge) von Bedeutung (Kodek, Suchtgiftgesetz RN 3 zu Paragraph 12,). Die Rechtsrüge entbehrt daher auch in diesem Punkt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Soweit der Beschwerdeführer - gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 (sachlich Z 11) StPO - Feststellungsmängel zur Ermittlung der Wertersatzstrafe nach § 13 Abs. 2 SuchtgiftG geltend macht, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen auf US 16. Bei der sinnstörenden Anführung der Personenkraftwagen VW Passat und Ford Escort Cabrio im Zusammenhang mit der Begründungspassage zum Verfallserkenntnis nach § 13 Abs. 3 SuchtgiftG (damit sollte das dem Antrag der Staatsanwaltschaft zuwiderlaufende Unterbleiben des Verfallsausspruchs bezüglich dieser Fahrzeuge erörtert werden) handelt es sich ersichtlich um einen Ausfertigungsfehler, welcher sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt (vgl US 16 iVm US 10 und 11).Soweit der Beschwerdeführer - gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (sachlich Ziffer 11,) StPO - Feststellungsmängel zur Ermittlung der Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG geltend macht, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen auf US 16. Bei der sinnstörenden Anführung der Personenkraftwagen VW Passat und Ford Escort Cabrio im Zusammenhang mit der Begründungspassage zum Verfallserkenntnis nach Paragraph 13, Absatz 3, SuchtgiftG (damit sollte das dem Antrag der Staatsanwaltschaft zuwiderlaufende Unterbleiben des Verfallsausspruchs bezüglich dieser Fahrzeuge erörtert werden) handelt es sich ersichtlich um einen Ausfertigungsfehler, welcher sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt vergleiche US 16 in Verbindung mit US 10 und 11).
Soweit der Angeklagte P*** schließlich die Bemessung der Freiheitsstrafe nach § 12 SuchtgiftG unter dem Gesichtspunkt der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO als nichtig reklamiert, weil ihm eine einschlägige Vorstrafe - unbeschadet des seither verstrichenen Zeitraums von sieben Jahren - als erschwerend angerechnet worden sei, verkennt er das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Abgesehen davon, daß die nunmehr urteilsgegenständlichen Straftaten teilweise (A III, B I 1) bereits in den beiden ersten der seinerzeitigen Urteilsfällung nachfolgenden Jahren einsetzten, bezieht sich § 281 Abs. 1 Z 11 StPO ausschließlich auf die offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung für den bekämpften Strafausspruch maßgebender Strafzumessungstatsachen. Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die in Rede stehende Vorverurteilung inhaltlich der im Rechtsmittelverfahren neu beigeschafften Strafregisterauskunft bereits getilgt und deshalb für die (aus noch darzulegenden Gründen unvermeidbare) Strafneubemessung im zweiten Rechtsgang ohne Bedeutung ist.Soweit der Angeklagte P*** schließlich die Bemessung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 12, SuchtgiftG unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als nichtig reklamiert, weil ihm eine einschlägige Vorstrafe - unbeschadet des seither verstrichenen Zeitraums von sieben Jahren - als erschwerend angerechnet worden sei, verkennt er das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Abgesehen davon, daß die nunmehr urteilsgegenständlichen Straftaten teilweise (A römisch drei, B römisch eins 1) bereits in den beiden ersten der seinerzeitigen Urteilsfällung nachfolgenden Jahren einsetzten, bezieht sich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ausschließlich auf die offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung für den bekämpften Strafausspruch maßgebender Strafzumessungstatsachen. Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die in Rede stehende Vorverurteilung inhaltlich der im Rechtsmittelverfahren neu beigeschafften Strafregisterauskunft bereits getilgt und deshalb für die (aus noch darzulegenden Gründen unvermeidbare) Strafneubemessung im zweiten Rechtsgang ohne Bedeutung ist.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher die im erörterten Umfang unbegründete und weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Demgegenüber kommt ihr in Ansehung der Fakten A III und B I 3 Berechtigung zu.Demgegenüber kommt ihr in Ansehung der Fakten A römisch drei und B römisch eins 3 Berechtigung zu.
Was zunächst die Überlassung bzw den Verkauf von ca 1.000 bis
1.500 Gramm Cannabisharz an Peter L*** in den Jahren 1983 bis 1986 (Fakten A III bzw - hinsichtlich L*** - B II 1) anlangt, so lag weder ein Geständnis des Angeklagten P*** (S 325, 400/III), noch eine sonst eindeutige Beweislage vor. Ohne eine entsprechende Begründung beruht der (anklagekonforme) Schuldspruch ersichtlich der Sache nach auf den Angaben des Angeklagten Peter L*** vom 25. November 1986 vor der Polizei (S 207/II), welche dieser allerdings anläßlich seiner neuerlichen sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 3.Dezember 1986 weitgehend (in Richtung einer Höchstmenge von bloß 100 Gramm Haschisch) abschwächte (S 211/II). Da sich der Angeklagte L*** auch in der Hauptverhandlung durchwegs dahingehend verantwortete, von P*** im Bezugszeitraum lediglich geringere Haschischmengen erhalten zu haben, wobei er die Mengenangaben in der Vernehmungsniederschrift vom 25.November 1986 sinngemäß als nicht fundierte polizeiliche Vermutungen bzw Schätzungen bezeichnete (S 311, 406/III), wäre das Erstgericht gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO verhalten gewesen, in der Urteilsbegründung auf die Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten L*** näher einzugehen. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er die entsprechende erstgerichtliche Unterlassung als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO rügt. Bei dieser Sachlage erweist sich die Aufhebung des in Rede stehenden Schuldspruchs zur Verfahrenserneuerung als unvermeidbar. Da dieselben Gründe, auf denen die Teilaufhebung zugunsten des Angeklagten P*** beruht, auch dem Mitangeklagten L***, der das Urteil nicht bekämpft hat, zustattenkommen (mag dieser diesbezüglich auch nur des - keine bestimmte Mindestmenge an Suchtgift erfordernden - Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt worden sein), war gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen mit Aufhebung auch des diesen Angeklagten betreffenden korrespondierenden Schuldspruchs zu B II 1 vorzugehen.1.500 Gramm Cannabisharz an Peter L*** in den Jahren 1983 bis 1986 (Fakten A römisch drei bzw - hinsichtlich L*** - B römisch zwei 1) anlangt, so lag weder ein Geständnis des Angeklagten P*** (S 325, 400/III), noch eine sonst eindeutige Beweislage vor. Ohne eine entsprechende Begründung beruht der (anklagekonforme) Schuldspruch ersichtlich der Sache nach auf den Angaben des Angeklagten Peter L*** vom 25. November 1986 vor der Polizei (S 207/II), welche dieser allerdings anläßlich seiner neuerlichen sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 3.Dezember 1986 weitgehend (in Richtung einer Höchstmenge von bloß 100 Gramm Haschisch) abschwächte (S 211/II). Da sich der Angeklagte L*** auch in der Hauptverhandlung durchwegs dahingehend verantwortete, von P*** im Bezugszeitraum lediglich geringere Haschischmengen erhalten zu haben, wobei er die Mengenangaben in der Vernehmungsniederschrift vom 25.November 1986 sinngemäß als nicht fundierte polizeiliche Vermutungen bzw Schätzungen bezeichnete (S 311, 406/III), wäre das Erstgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verhalten gewesen, in der Urteilsbegründung auf die Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten L*** näher einzugehen. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er die entsprechende erstgerichtliche Unterlassung als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt. Bei dieser Sachlage erweist sich die Aufhebung des in Rede stehenden Schuldspruchs zur Verfahrenserneuerung als unvermeidbar. Da dieselben Gründe, auf denen die Teilaufhebung zugunsten des Angeklagten P*** beruht, auch dem Mitangeklagten L***, der das Urteil nicht bekämpft hat, zustattenkommen (mag dieser diesbezüglich auch nur des - keine bestimmte Mindestmenge an Suchtgift erfordernden - Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt worden sein), war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen mit Aufhebung auch des diesen Angeklagten betreffenden korrespondierenden Schuldspruchs zu B römisch zwei 1 vorzugehen.
Das Erstgericht hat ferner übersehen, daß die den Schuldspruchfakten A II und B I 3 zugrunde liegenden Taten ident sind. Die Weitergabe eines Teils des laut A II eingeführten Suchtgifts an Johann M*** im Juni 1986 kann nicht einerseits als Inverkehrsetzen im Sinn des § 12 SuchtgiftG ("Übergabe zur Weiterveräußerung"), andererseits aber rechtlich zugleich als Überlassen im Sinn des letzten Falls des § 16 Abs. 1 SuchtgiftG beurteilt werden. Idealkonkurrenz zwischen den angeführten Gesetzesstellen ist vielmehr ausgeschlossen, wie der Beschwerdeführer im Kern zutreffend (wenngleich unter ersichtlich versehentlicher Verwechslung der Begriffsbezeichnungen der Real- bzw Idealkonkurrenz) geltend macht. Entgegen der insofern undeutlichen Beschwerde erstreckt sich diese Scheinkonkurrenz freilich nicht auch auf das Faktum B I 2, welches ausschließlich vor dem Suchtgiftimport aus Spanien gesetzte Tathandlungen (AS 230/II) und nur solches Suchtgift zum Gegenstand hat, dessen Erwerb dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil gar nicht angelastet wird. Ebensowenig ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer bezogenen Aussage des Zeugen Johann M*** Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu B I 2 zugrunde liegenden Tatsachen. Da sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung auch mit der Reduktion der Mengenangaben durch den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (denkmöglich) beweiswürdigend auseinandersetzte (US 12), haftet dem Schuldspruch in diesem Punkt keiner der behaupteten Nichtigkeitsgründe (Z 5, 5 a) an. Der Schuldspruch des Angeklagten P*** zu B I 3 hingegen war aus den dargelegten Erwägungen aufzuheben und aus dem Urteil auszuschalten.Das Erstgericht hat ferner übersehen, daß die den Schuldspruchfakten A römisch zwei und B römisch eins 3 zugrunde liegenden Taten ident sind. Die Weitergabe eines Teils des laut A römisch zwei eingeführten Suchtgifts an Johann M*** im Juni 1986 kann nicht einerseits als Inverkehrsetzen im Sinn des Paragraph 12, SuchtgiftG ("Übergabe zur Weiterveräußerung"), andererseits aber rechtlich zugleich als Überlassen im Sinn des letzten Falls des Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG beurteilt werden. Idealkonkurrenz zwischen den angeführten Gesetzesstellen ist vielmehr ausgeschlossen, wie der Beschwerdeführer im Kern zutreffend (wenngleich unter ersichtlich versehentlicher Verwechslung der Begriffsbezeichnungen der Real- bzw Idealkonkurrenz) geltend macht. Entgegen der insofern undeutlichen Beschwerde erstreckt sich diese Scheinkonkurrenz freilich nicht auch auf das Faktum B römisch eins 2, welches ausschließlich vor dem Suchtgiftimport aus Spanien gesetzte Tathandlungen (AS 230/II) und nur solches Suchtgift zum Gegenstand hat, dessen Erwerb dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil gar nicht angelastet wird. Ebensowenig ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer bezogenen Aussage des Zeugen Johann M*** Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu B römisch eins 2 zugrunde liegenden Tatsachen. Da sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung auch mit der Reduktion der Mengenangaben durch den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (denkmöglich) beweiswürdigend auseinandersetzte (US 12), haftet dem Schuldspruch in diesem Punkt keiner der behaupteten Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5, 5, a) an. Der Schuldspruch des Angeklagten P*** zu B römisch eins 3 hingegen war aus den dargelegten Erwägungen aufzuheben und aus dem Urteil auszuschalten.
Die Teilaufhebung der Schuldsprüche beider Angeklagten nach dem Suchtgiftgesetz zieht die Aufhebung der bezüglichen Strafaussprüche (ausgenommen das Einziehungs- und Verfallserkenntnis) nach sich, weshalb der Angeklagte P*** und (in diesem Umfang) auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen waren.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Kurt P*** und Peter L*** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG zu Geldstrafen in der Höhe von jeweils 321.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Monaten. Ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von 642.000 S wertete es bei der Strafbemessung (sinngemäß) bei beiden Angeklagten die Sicherstellung des geschmuggelten Suchtgifts, bei L*** überdies das Geständnis und das eingeschränkte Dispositionsvermögen als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Kurt P*** und Peter L*** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu Geldstrafen in der Höhe von jeweils 321.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Monaten. Ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von 642.000 S wertete es bei der Strafbemessung (sinngemäß) bei beiden Angeklagten die Sicherstellung des geschmuggelten Suchtgifts, bei L*** überdies das Geständnis und das eingeschränkte Dispositionsvermögen als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Mit ihrer gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt die Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagten unter Hinweis auf den Grad der Täterschuld, den Unrechtsgehalt der Taten und die Menge des tatverfangenen Suchtgifts eine Erhöhung der Geldstrafen an.
In Anbetracht des durch die Sicherstellung des Schmuggelgutes reduzierten Störwerts der in Rede stehenden Tathandlungen erweisen sich jedoch die ausgesprochenen Strafen im wesentlichen als tat- und tätergerecht, weshalb für die beantragte Strafkorrektur nach Lage des Falles kein Raum bleibt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.