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Entscheidung 12 Os 66/88×

Entscheidung 12 Os 66/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/88

Entscheidungsdatum

01.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt P*** und Peter L*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt P*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.November 1987, GZ 18 a römisch fünf r 2479/86-164, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, der Angeklagten P*** und L*** sowie der Verteidiger Dr. Stanonik und Dr. Stoff zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt P*** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten zu den Punkten A römisch drei (Teilfaktum zum Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) und B römisch eins 3 (Teilfaktum zum Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Suchtgift) sowie überdies gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Schuldspruch des Angeklagten Peter L*** zu Punkt B römisch zwei 1 (Teilfaktum zum Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG) und demgemäß auch in den die Angeklagten P*** und L*** betreffenden Strafaussprüchen nach dem Suchtgiftgesetz (einschließlich der diesbezüglichen Aussprüche über die Vorhaftanrechnung, jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche über die Einziehung und den Verfall) aufgehoben und es wird die Sache in Ansehung beider genannten Angeklagten zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch zwei. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt P*** verworfen.

römisch drei. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte Kurt P*** und die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz bekämpft, auf die zu römisch eins. getroffene Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Kurt P*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der (nunmehr) 40jährige Kurt P*** und der (nunmehr) 46jährige Peter L*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SuchtgiftG, des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG und des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG (P*** als Beteiligter nach Paragraph 11, FinStrG), Kurt P*** außerdem des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt. Darnach liegt ihnen zur Last, in Spanien, Salzburg, Wien und an anderen Orten

A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge eingeführt, ausgeführt bzw teilweise in Verkehr gesetzt zu haben, nämlich

römisch eins. Kurt P*** und Peter L*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im August und September 1986, indem

1. Peter L*** im September 1986 ca 40 kg Cannabisharz von Spanien ausführte, nach Österreich einführte und davon ca 34 kg in Wien an P*** zur Weiterveräußerung übergab,

2. Kurt P*** den unter 1/ bezeichneten Suchtgifttransport anbahnte, Peter L*** zur entsprechenden Durchführung aufforderte, das Suchtgiftgeschäft in Spanien abwickelte und eine Teilmenge von ca 500 Gramm Cannabisharz an den abgesondert verfolgten Johann M*** verkaufte, wobei die Tat in bezug auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG angeführten Menge ausmacht;

römisch zwei. Kurt P*** im Juni 1986 ca 1,2 kg Cannabisharz von Spanien ausführte und nach Österreich einführte und den Großteil des Suchtgifts an Johann M*** zur Weiterveräußerung übergab;

römisch drei. Kurt P*** in der Zeit von 1983 bis 1986 Peter L*** insgesamt 1.500 Gramm Cannabisharz unentgeltlich überließ und teils verkaufte;

B/ außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SuchtgiftG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben, indem

römisch eins. Kurt P***

1. zwischen 1982 und Juli 1986 in mehrmaligen Ankäufen von dem abgesondert verfolgten Wolfgang G***-W*** insgesamt zwischen 200 und 250 Gramm Kokain erwarb,

2. zwischen Jahresbeginn 1986 und ungefähr Juni 1986 dem Johann M*** Cannabisharz in unbekannter Menge teils unentgeltlich überließ und teils verkaufte,

3. im Juni 1986 dem Johann M*** eine unbestimmte Menge Cannabisharz überließ;

römisch zwei. Peter L***

1. in der Zeit von 1983 bis 1986 insgesamt ca 1.000 bis

1.500 Gramm Cannabisharz von Kurt P*** übernahm und teilweise an Günther W***, Erich W***, Karin K*** sowie an

namentlich nicht bekannte Personen weitergab,

2. in der Zeit von 1984 bis Ende 1986 kleinere Mengen Kokain um insgesamt ca 50.000 S erwarb;

C/ 1. Peter L*** im September 1986 anläßlich seiner Einreise nach Österreich an einem unbekannten Grenzübergang insgesamt 40 kg eingangsabgabenpflichtiges Cannabisharz in einem gemäß Paragraph 184, BAO geschätzten Wert von 1,6 Mill S, worauf Eingangsabgaben von mehr als 500.000 S, nämlich in der Höhe von 642.400 S (400.000 S Zoll, 240.000 S Einfuhrumsatzsteuer, 2.400 S Außenhandelsförderungsbeitrag) entfielen, vorsätzlich unter Verletzung der im Paragraph 48, ZollG normierten Stellungspflicht durch Nichtstellung dem Zollverfahren entzogen zu haben;

2. Kurt P*** den Peter L*** zu der unter C 1 bezeichneten Tathandlung bestimmt zu haben.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Kurt P*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a,, 9 Litera b,, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Als Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in der Bedeutung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch zu den Punkten A römisch eins 2, römisch zwei und römisch drei lasse weder erkennen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden, noch welche strafbare Handlung durch diese Tat begründet wurde; ferner bliebe in bezug auf das Urteilsfaktum C 2 unausgesprochen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen bzw der Bejahung der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers zugrundegelegt wurden. Der letztangeführte Beschwerdeeinwand geht schon deshalb am Wesen des reklamierten Nichtigkeitsgrundes vorbei, weil er ausschließlich die den Urteilsgründen vorbehaltene (vorliegend ohnedies den Urteilsseiten 7 bis 10 zu entnehmende) Tatkonkretisierung betrifft, während die Tat gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Urteilsspruch nur (zur Vermeidung von Doppelverurteilungen hinlänglich) zu individualisieren, mithin auszusprechen ist, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden wurde. Diesem Erfordernis wird jedoch durch den Ausspruch, der Angeklagte P*** habe Peter L*** zu der unter C 1 bezeichneten Handlung bestimmt, hinreichend Rechnung getragen. Den Einwänden gegen den Schuldspruch zu A römisch eins bis römisch drei hinwieder ist entgegenzuhalten, daß der Urteilsspruch ohnedies alle vermißten Angaben enthält, soweit sie nach dem Gesetz erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG qualifzierenden Umstand der Tatbegehung in bezug auf eine sogenannte "Übermenge" (Punkt A römisch eins 2). Den vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung relevierten "qualifizierten" Vorsatz verlangt das Gesetz für den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG ebensowenig wie für die Qualifikationsgrundlagen nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. Die Frage, ob Haschisch (Cannabisharz) trotz seiner im Verhältnis zu anderen Drogen geringeren Gefährlichkeit ein Suchtgift ist, beantwortet - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt vergleiche unter anderem EvBl 1984/104) ausgesprochen hat - Paragraph eins, Absatz eins, SuchtgiftG in Verbindung mit der dort näher zitierten Einzigen Suchtgiftkonvention. Die allein dem Gericht vorbehaltene Lösung der Rechtsfrage ist daher der Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zugänglich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers (S 422/III in Verbindung mit ON 155 und 157) zu Recht abgewiesen wurde (S 422/III). Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß selbst nach dem vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Standpunktes vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Peter H*** die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen allein durch die vom Schuldspruch zu A römisch eins erfaßte Menge von 40 kg Haschisch gefährdet wäre (ON 155). Solcherart versagt die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) aber auch, soweit sie in Verkennung der Rechtslage darauf abstellt, daß ein Suchtmittel geringerer Gefährlichkeit zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG prinzipiell ungeeignet sei.

Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird der Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu Punkt A römisch eins 2 des Schuldspruchs als undeutlich, "unverständlich" und unbegründet bezeichnet, weil das Erstgericht "nicht einmal feststelle, in welcher Art und Weise der Angeklagte P*** den Tatbeitrag geleistet habe". Mit der Wiedergabe der Urteilsfeststellungen (US 7 f) über das Angebot des Beschwerdeführers an L***, sich durch das Einschmuggeln einer größeren Cannabismenge "viel" Geld zu verdienen, entzieht sich die Beschwerdeargumentation selbst ihre Grundlage. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die weitere Feststellung zu verweisen, wonach der Angeklagte L*** vom Beschwerdeführer für die Tatausführung entlohnt wurde (US 8). Worin der Beschwerdeführer bei dieser Urteilsfassung eine Undeutlichkeit (bzw der Sache nach auch materiellrechtliche Feststellungsmängel) zur Frage seiner Beitragstäterschaft erblickt, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Einwendungen gegen die Feststellungen zum Faktum A römisch zwei gehen an den bezüglichen Entscheidungsgründen (US 7) vorbei und behaupten das Fehlen in Wahrheit ohnedies vorhandener Konstatierungen. Dazu kommt noch, daß sich der Angeklagte P*** gerade in Ansehung dieses Faktums in der Hauptverhandlung umfassend geständig verantwortete (S 325 in Verbindung mit S 399/III), weshalb sich eine eingehende Erörterung der entsprechenden Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht erübrigte. Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen das Tatsachensubstrat zu Punkt A römisch eins 2 des Schuldspruchs vorbringt, stellt mangels substantiierter Behauptung eines formellen Begründungsmangels weder eine gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge dar, noch erweist es sich unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu begründen. Die Beschwerdeargumentation läuft im Ergebnis auf den Versuch hinaus, einzelne Verfahrensergebnisse nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung gegenüber der erstgerichtlichen Würdigung auf- bzw abzuwerten. Nicht anders verhält es sich auch mit den auf die Ziffer 5 und Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdeeinwänden zu den Urteilsfakten B römisch eins 1 und 2, welche letztlich darauf abzielen, den Beweiswert der (den bekämpften Schuldspruch tragenden) Angaben der Zeugen G***-W*** und M*** im Vorverfahren, deren

teilweise Modifikationen in der Hauptverhandlung das Erstgericht mit ausreichender und denkmöglicher Begründung erörterte (US 12), zu schmälern.

Die auf die Behauptung unzureichender Feststellungen zu den Fakten A römisch eins 2, A römisch zwei und A römisch drei gestützte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils (US 7, 8 und 12). Die Orientierung am Urteilssachverhalt ist aber unabdingbare Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe.

Als gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich auch die das Faktum C 2 (Paragraphen 11, 35, Absatz eins, FinStrG) betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), weil das als Einheit aus Spruch und Gründen zu verstehende angefochtene Urteil dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch in diesem Punkt die vermißten subjektiven Feststellungen enthält (US 3/4, 7/8, 10, 14). Daraus ergibt sich auch die Gerichtskompetenz gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG hinsichtlich der Bestimmungstäterschaft des Angeklagten P*** in bezug auf das (zufolge der 500.000 S übersteigenden Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nach Paragraph 53, Absatz 2, FinStrG in die gerichtliche Zuständigkeit fallende) von Peter L*** verübte Finanzvergehen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen (an anderer Stelle als Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, - gemeint Ziffer 9, Litera a, bzw 11 - wiederholten) Einwände gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sind nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ohnedies der bei der Einfuhr von Haschisch maßgebende Gewichtszoll von 10.000 S pro Kilogramm (19. Zolltarifgesetznovelle, BGBl 1976/669; EvBl 1982/122) zugrunde liegt (S 339/III), hätte die vom Beschwerdeführer angeführte Berechnung einen höheren als den vom Erstgericht angenommenen strafbestimmenden Wertbetrag zur Folge, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit als nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt erweist. Sinngemäßes gilt auch für die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Beschwerdeargumentation gegen die Grundlagen der Berechnung der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafe.

Die unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behauptete Verjährung der Strafbarkeit der Tathandlungen zu den Urteilsfakten A römisch drei und teilweise (nämlich hinsichtlich der Jahre 1982 bis 1984) B römisch eins 1 liegt nicht vor. In bezug auf das Faktum A römisch drei setzte der Angeklagte die wiederholten gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Tathandlungen nach den Urteilsfeststellungen mit Gesamtvorsatz (US 7, 13), weshalb er seiner Auffassung zuwider sehr wohl Fortsetzungszusammenhang zu verantworten hat. Im Fall des fortgesetzten Delikts beginnt aber die Verjährungsfrist erst mit Abschluß der letzten Teilhandlung zu laufen. Abgesehen davon vernachlässigt der Beschwerdeführer aber auch, daß selbst bei fehlendem Fortsetzungszusammenhang gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB die Verjährungszeit für die länger zurückliegenden Teilakte nicht hätte ablaufen können, bevor nicht auch hinsichtlich der später (innerhalb offener Verjährungsfrist) begangenen Taten Verjährung eingetreten gewesen wäre. Im übrigen ist vorliegend nicht von einer einjährigen, sondern gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, weil der bekämpfte Schuldspruch das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zum Gegenstand hat. Verjährung der unter B römisch eins 1 zusammengefaßten Fakten nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG hinwieder kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer während der diesbezüglichen Verjährungsfrist andere, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen verübte.

Die Rechtsausführungen zu den Schuldspruchfakten A römisch eins bis römisch drei vergleichen den Urteilssachverhalt nicht mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, nämlich dem Paragraph 12, SuchtgiftG in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle 1985, sondern mit der bis zum 31.August 1985 in Geltung gestandenen Fassung dieser Gesetzesstelle. Darnach hatte der in Rede stehende Tatbestand allerdings den Charakter eines Gefährdungsdeliktes, dessen Verwirklichung die Eignung der Tat, eine Gemeingefahr herbeizuführen, in subjektiver Hinsicht aber einen - auch die Art der Verbreitung des Suchtgifts umfassenden - Gefährdungsvorsatz voraussetzte. Nach der zur Tatzeit geltenden Tatbestandsfassung ist aber die Gemeingefahr nur mehr als Kriterium der Quantifizierung der Grenzmenge (große Menge) von Bedeutung (Kodek, Suchtgiftgesetz RN 3 zu Paragraph 12,). Die Rechtsrüge entbehrt daher auch in diesem Punkt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Soweit der Beschwerdeführer - gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (sachlich Ziffer 11,) StPO - Feststellungsmängel zur Ermittlung der Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG geltend macht, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen auf US 16. Bei der sinnstörenden Anführung der Personenkraftwagen VW Passat und Ford Escort Cabrio im Zusammenhang mit der Begründungspassage zum Verfallserkenntnis nach Paragraph 13, Absatz 3, SuchtgiftG (damit sollte das dem Antrag der Staatsanwaltschaft zuwiderlaufende Unterbleiben des Verfallsausspruchs bezüglich dieser Fahrzeuge erörtert werden) handelt es sich ersichtlich um einen Ausfertigungsfehler, welcher sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt vergleiche US 16 in Verbindung mit US 10 und 11).

Soweit der Angeklagte P*** schließlich die Bemessung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 12, SuchtgiftG unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als nichtig reklamiert, weil ihm eine einschlägige Vorstrafe - unbeschadet des seither verstrichenen Zeitraums von sieben Jahren - als erschwerend angerechnet worden sei, verkennt er das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Abgesehen davon, daß die nunmehr urteilsgegenständlichen Straftaten teilweise (A römisch drei, B römisch eins 1) bereits in den beiden ersten der seinerzeitigen Urteilsfällung nachfolgenden Jahren einsetzten, bezieht sich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ausschließlich auf die offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung für den bekämpften Strafausspruch maßgebender Strafzumessungstatsachen. Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die in Rede stehende Vorverurteilung inhaltlich der im Rechtsmittelverfahren neu beigeschafften Strafregisterauskunft bereits getilgt und deshalb für die (aus noch darzulegenden Gründen unvermeidbare) Strafneubemessung im zweiten Rechtsgang ohne Bedeutung ist.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die im erörterten Umfang unbegründete und weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Demgegenüber kommt ihr in Ansehung der Fakten A römisch drei und B römisch eins 3 Berechtigung zu.

Was zunächst die Überlassung bzw den Verkauf von ca 1.000 bis

1.500 Gramm Cannabisharz an Peter L*** in den Jahren 1983 bis 1986 (Fakten A römisch drei bzw - hinsichtlich L*** - B römisch zwei 1) anlangt, so lag weder ein Geständnis des Angeklagten P*** (S 325, 400/III), noch eine sonst eindeutige Beweislage vor. Ohne eine entsprechende Begründung beruht der (anklagekonforme) Schuldspruch ersichtlich der Sache nach auf den Angaben des Angeklagten Peter L*** vom 25. November 1986 vor der Polizei (S 207/II), welche dieser allerdings anläßlich seiner neuerlichen sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 3.Dezember 1986 weitgehend (in Richtung einer Höchstmenge von bloß 100 Gramm Haschisch) abschwächte (S 211/II). Da sich der Angeklagte L*** auch in der Hauptverhandlung durchwegs dahingehend verantwortete, von P*** im Bezugszeitraum lediglich geringere Haschischmengen erhalten zu haben, wobei er die Mengenangaben in der Vernehmungsniederschrift vom 25.November 1986 sinngemäß als nicht fundierte polizeiliche Vermutungen bzw Schätzungen bezeichnete (S 311, 406/III), wäre das Erstgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verhalten gewesen, in der Urteilsbegründung auf die Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten L*** näher einzugehen. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er die entsprechende erstgerichtliche Unterlassung als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt. Bei dieser Sachlage erweist sich die Aufhebung des in Rede stehenden Schuldspruchs zur Verfahrenserneuerung als unvermeidbar. Da dieselben Gründe, auf denen die Teilaufhebung zugunsten des Angeklagten P*** beruht, auch dem Mitangeklagten L***, der das Urteil nicht bekämpft hat, zustattenkommen (mag dieser diesbezüglich auch nur des - keine bestimmte Mindestmenge an Suchtgift erfordernden - Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt worden sein), war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen mit Aufhebung auch des diesen Angeklagten betreffenden korrespondierenden Schuldspruchs zu B römisch zwei 1 vorzugehen.

Das Erstgericht hat ferner übersehen, daß die den Schuldspruchfakten A römisch zwei und B römisch eins 3 zugrunde liegenden Taten ident sind. Die Weitergabe eines Teils des laut A römisch zwei eingeführten Suchtgifts an Johann M*** im Juni 1986 kann nicht einerseits als Inverkehrsetzen im Sinn des Paragraph 12, SuchtgiftG ("Übergabe zur Weiterveräußerung"), andererseits aber rechtlich zugleich als Überlassen im Sinn des letzten Falls des Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG beurteilt werden. Idealkonkurrenz zwischen den angeführten Gesetzesstellen ist vielmehr ausgeschlossen, wie der Beschwerdeführer im Kern zutreffend (wenngleich unter ersichtlich versehentlicher Verwechslung der Begriffsbezeichnungen der Real- bzw Idealkonkurrenz) geltend macht. Entgegen der insofern undeutlichen Beschwerde erstreckt sich diese Scheinkonkurrenz freilich nicht auch auf das Faktum B römisch eins 2, welches ausschließlich vor dem Suchtgiftimport aus Spanien gesetzte Tathandlungen (AS 230/II) und nur solches Suchtgift zum Gegenstand hat, dessen Erwerb dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil gar nicht angelastet wird. Ebensowenig ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer bezogenen Aussage des Zeugen Johann M*** Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu B römisch eins 2 zugrunde liegenden Tatsachen. Da sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung auch mit der Reduktion der Mengenangaben durch den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (denkmöglich) beweiswürdigend auseinandersetzte (US 12), haftet dem Schuldspruch in diesem Punkt keiner der behaupteten Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5, 5, a) an. Der Schuldspruch des Angeklagten P*** zu B römisch eins 3 hingegen war aus den dargelegten Erwägungen aufzuheben und aus dem Urteil auszuschalten.

Die Teilaufhebung der Schuldsprüche beider Angeklagten nach dem Suchtgiftgesetz zieht die Aufhebung der bezüglichen Strafaussprüche (ausgenommen das Einziehungs- und Verfallserkenntnis) nach sich, weshalb der Angeklagte P*** und (in diesem Umfang) auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen waren.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Kurt P*** und Peter L*** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu Geldstrafen in der Höhe von jeweils 321.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Monaten. Ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von 642.000 S wertete es bei der Strafbemessung (sinngemäß) bei beiden Angeklagten die Sicherstellung des geschmuggelten Suchtgifts, bei L*** überdies das Geständnis und das eingeschränkte Dispositionsvermögen als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Mit ihrer gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt die Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagten unter Hinweis auf den Grad der Täterschuld, den Unrechtsgehalt der Taten und die Menge des tatverfangenen Suchtgifts eine Erhöhung der Geldstrafen an.

In Anbetracht des durch die Sicherstellung des Schmuggelgutes reduzierten Störwerts der in Rede stehenden Tathandlungen erweisen sich jedoch die ausgesprochenen Strafen im wesentlichen als tat- und tätergerecht, weshalb für die beantragte Strafkorrektur nach Lage des Falles kein Raum bleibt.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E15321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00066.88.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19880901_OGH0002_0120OS00066_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087476 Rechtssatz 18.01.1972Strafrecht
Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Anführung von Haschisch ("indischem Hanf") im § 1 Abs 1 lit e SGV (vgl BGBl 1947/19) kann es nicht zweifelhaft sein, daß Haschisch ein dem SGG zu unterstellendes Suchtgift ist (vgl zuletzt SSt 39/37, RZ 1971,174 ua).
RS0087490 Rechtssatz 21.09.1988Strafrecht
Ob ein bestimmtes Präparat den Bestimmungen des SGG unterliegt, ist eine - allein - vom erkennenden Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Die Eignung des in "Captagon" - Tabletten enthaltenen Fenetyllin zum Deliktsobjekt nach dem SGG steht außer Zweifel.
RS0088168 Rechtssatz 20.01.1977Strafrecht
§ 9 SGG ist gegenüber § 6 Abs 1 SGG nur dann subsidär, wenn es sich um ein- und dieselbe Tat oder ein ihr vorangehendes, sie vorbereitendes Verhalten handelt.
RS0088499 Rechtssatz 23.04.1986Strafrecht
Für § 12 Abs 1 SGG nF ist nunmehr ohne Bedeutung, auf welche Weise das Suchtgift gegebenenfalls weitergegeben wird oder werden soll. Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im …
RS0091912 Rechtssatz 20.09.1978Strafrecht
Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des letzten aller im Fortsetzungszusammenhang stehenden Teilakt.
RS0098582 Rechtssatz 23.11.1971Strafrecht
Die Tat muss durch Anführung konkreter Umstände soweit bezeichnet werden, dass eine Verwechslung (mit einer anderen) ausgeschlossen ist.
RS0098607 Rechtssatz 22.02.1956Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.