Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. Thomas M***** „zum Beweis dafür, dass der Konzern 1999 insgesamt weder überschuldet noch zahlungsunfähig war" (S 239 f, 272/V) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 273/V), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. Thomas M***** „zum Beweis dafür, dass der Konzern 1999 insgesamt weder überschuldet noch zahlungsunfähig war" (S 239 f, 272/V) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 273/V), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet hat und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 116/05h).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung releviert, die C***** GmbH sei spätestens zum Jahresende 1998 überschuldet gewesen (US 8), bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil die Überschuldung keine Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit und solcherart auch nicht tatbestandsessentiell iSd § 159 StGB ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 63). Mit der Behauptung, die Gutachten des Buch-Sachverständigen (ON 12, 28) widersprächen der Feststellung, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C***** GmbH für den Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfaltsübung im September 1999 erkennbar gewesen ist (US 9), entfernt sich die Rüge ihrerseits von der Aktenlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung releviert, die C***** GmbH sei spätestens zum Jahresende 1998 überschuldet gewesen (US 8), bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil die Überschuldung keine Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit und solcherart auch nicht tatbestandsessentiell iSd Paragraph 159, StGB ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 63). Mit der Behauptung, die Gutachten des Buch-Sachverständigen (ON 12, 28) widersprächen der Feststellung, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C***** GmbH für den Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfaltsübung im September 1999 erkennbar gewesen ist (US 9), entfernt sich die Rüge ihrerseits von der Aktenlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.