Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den (mehrfach ergänzten) Antrag auf Einvernahme des Kinderarztes der Tatopfer, Dr. Christoph K***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die in den Schuldsprüchen I bis III beschriebenen Taten mangels „äußerer Anzeichen" nicht begangen hat (S 191, 193, 281/II), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten ab (S 282/II), weil der Umstand, dass anlässlich der kinderärztlichen Untersuchung der Opfer keine Verletzungen feststellbar waren, durch die - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (S 283/II) - Befunde des genannten Arztes (ON 60, 61) objektiviert (vgl auch S 282/II) und der angefochtenen Entscheidung ohnehin zugrundegelegt worden ist. Ob die Missbrauchshandlungen „nach Ansicht" Dris. K***** gesetzt worden sind, ist nicht Gegenstand des Zeugenbeweises, weil es nicht Sache eines Zeugen ist, Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile oder Schlussfolgerungen zu äußern (EvBl 1992/189; zuletzt 11 Os 25/05i). Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (SSt 41/71, zuletzt 12 Os 84/05b).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Erstgericht den (mehrfach ergänzten) Antrag auf Einvernahme des Kinderarztes der Tatopfer, Dr. Christoph K***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die in den Schuldsprüchen römisch eins bis römisch drei beschriebenen Taten mangels „äußerer Anzeichen" nicht begangen hat (S 191, 193, 281/II), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten ab (S 282/II), weil der Umstand, dass anlässlich der kinderärztlichen Untersuchung der Opfer keine Verletzungen feststellbar waren, durch die - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (S 283/II) - Befunde des genannten Arztes (ON 60, 61) objektiviert vergleiche auch S 282/II) und der angefochtenen Entscheidung ohnehin zugrundegelegt worden ist. Ob die Missbrauchshandlungen „nach Ansicht" Dris. K***** gesetzt worden sind, ist nicht Gegenstand des Zeugenbeweises, weil es nicht Sache eines Zeugen ist, Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile oder Schlussfolgerungen zu äußern (EvBl 1992/189; zuletzt 11 Os 25/05i). Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (SSt 41/71, zuletzt 12 Os 84/05b).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die mangelnde Erörterung verschiedener Beweismittel zur Frage, ob die Eltern der Tatopfer deren Pflege und Erziehung vernachlässigt haben, anspricht, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die mangelnde Erörterung verschiedener Beweismittel zur Frage, ob die Eltern der Tatopfer deren Pflege und Erziehung vernachlässigt haben, anspricht, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Mit den rein spekulativen Beschwerdeerwägungen zur als nicht auszuschließen bezeichneten Möglichkeit von Wahrnehmungen der Tatopfer über sexuelle Handlungen ihrer Mutter sowie zur allfälligen Beeinflussung der Opfer durch „mehrfaches Befragen zum Sachverhalt" werden aus Z 5 beachtliche Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Aussage der Zeugin Anna H*****, die Tatopfer hätten - über die gegenständlichen Vorführungen (IV) hinaus - pornografische Filme wahrgenommen, erörterten die Tatrichter hinreichend (US 16 f). Das sinngemäße Beschwerdeargument, das Erstgericht habe es unter Verletzung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung unterlassen, zur Frage der Aussageehrlichkeit der Tatopfer einen „klinischen Psychologen" beizuziehen (inhaltlich Z 5a) schlägt fehl, weil die Rüge nicht erkennen lässt, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an der Ausübung seines Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll (12 Os 37/04; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Mit den rein spekulativen Beschwerdeerwägungen zur als nicht auszuschließen bezeichneten Möglichkeit von Wahrnehmungen der Tatopfer über sexuelle Handlungen ihrer Mutter sowie zur allfälligen Beeinflussung der Opfer durch „mehrfaches Befragen zum Sachverhalt" werden aus Ziffer 5, beachtliche Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Aussage der Zeugin Anna H*****, die Tatopfer hätten - über die gegenständlichen Vorführungen (römisch vier) hinaus - pornografische Filme wahrgenommen, erörterten die Tatrichter hinreichend (US 16 f). Das sinngemäße Beschwerdeargument, das Erstgericht habe es unter Verletzung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung unterlassen, zur Frage der Aussageehrlichkeit der Tatopfer einen „klinischen Psychologen" beizuziehen (inhaltlich Ziffer 5 a,) schlägt fehl, weil die Rüge nicht erkennen lässt, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an der Ausübung seines Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll (12 Os 37/04; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die diesbezüglichen Konstatierungen (US 8 bis 10) zur Gänze und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die diesbezüglichen Konstatierungen (US 8 bis 10) zur Gänze und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Aus welchem Grund die Frage, ob der Beschwerdeführer an Pädophilie leide, schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Insofern das diesbezügliche Vorbringen als Kritik an der Urteilsbegründung zu verstehen ist (inhaltlich Z 5), wird die diesbezügliche Beweiswürdigung (US 11 bis 19) gänzlich übergangen.Aus welchem Grund die Frage, ob der Beschwerdeführer an Pädophilie leide, schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Insofern das diesbezügliche Vorbringen als Kritik an der Urteilsbegründung zu verstehen ist (inhaltlich Ziffer 5,), wird die diesbezügliche Beweiswürdigung (US 11 bis 19) gänzlich übergangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.