Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 2007, GZ 41 Hv 36/07m-459a, wurde Fatos H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und teils als Beitragstäter begangenen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichts Salzburg vom 26. April 2007, AZ 35 Hv 58/06a, und des Amtsgerichts Laufen vom 26. Oktober 2006, AZ 3 Cs 330 Js 25618/06, unter Vorhaftanrechnung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diesem infolge Anfechtung durch den Angeklagten nicht rechtskräftigen Urteil liegt der Vorwurf von 20 Diebstählen und drei Urkundenunterdrückungen zugrunde.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 2007, GZ 41 Hv 36/07m-459a, wurde Fatos H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und teils als Beitragstäter begangenen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichts Salzburg vom 26. April 2007, AZ 35 Hv 58/06a, und des Amtsgerichts Laufen vom 26. Oktober 2006, AZ 3 Cs 330 Js 25618/06, unter Vorhaftanrechnung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diesem infolge Anfechtung durch den Angeklagten nicht rechtskräftigen Urteil liegt der Vorwurf von 20 Diebstählen und drei Urkundenunterdrückungen zugrunde.
Mit Beschluss vom 2. November 2007, GZ 41 Hv 36/07m-477 des Landesgerichts Salzburg, setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts die über Fatos H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO aF fort.Mit Beschluss vom 2. November 2007, GZ 41 Hv 36/07m-477 des Landesgerichts Salzburg, setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts die über Fatos H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aF fort.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 30. November 2007, AZ 8 Bs 384/07p (GZ 41 Hv 36/07m-494 des Landesgerichts Salzburg), keine Folge und setzte seinerseits die über diesen Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO aF fort.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 30. November 2007, AZ 8 Bs 384/07p (GZ 41 Hv 36/07m-494 des Landesgerichts Salzburg), keine Folge und setzte seinerseits die über diesen Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aF fort.