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Entscheidung 12 Os 10/08z×

Entscheidung 12 Os 10/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/08z

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Avni I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und andere strafbare Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Fatos H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. November 2007, AZ 8 Bs 384/07p (GZ 41 Hv 36/07m-494 des Landesgerichts Salzburg), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Fatos H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 2007, GZ 41 Hv 36/07m-459a, wurde Fatos H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und teils als Beitragstäter begangenen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichts Salzburg vom 26. April 2007, AZ 35 Hv 58/06a, und des Amtsgerichts Laufen vom 26. Oktober 2006, AZ 3 Cs 330 Js 25618/06, unter Vorhaftanrechnung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diesem infolge Anfechtung durch den Angeklagten nicht rechtskräftigen Urteil liegt der Vorwurf von 20 Diebstählen und drei Urkundenunterdrückungen zugrunde.

Mit Beschluss vom 2. November 2007, GZ 41 Hv 36/07m-477 des Landesgerichts Salzburg, setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts die über Fatos H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aF fort.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 30. November 2007, AZ 8 Bs 384/07p (GZ 41 Hv 36/07m-494 des Landesgerichts Salzburg), keine Folge und setzte seinerseits die über diesen Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aF fort.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Fatos H*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Einwendungen betreffend die vom Oberlandesgericht Linz angesprochene Überschreitung der Sechsmonatsfrist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO aF (Paragraph 178, Absatz 2, StPO) gehen von vornherein ins Leere, weil diese Frist mit Beginn der Hauptverhandlung gehemmt wird vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 194, Rz 7, 10 und 15).

Da nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Prüfung einer Unangemessenheit der andauernden Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben hat vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 14; 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395 = SSt 2004/86 u.a.), kommt auch der auf die Berücksichtigung des Paragraph 46, StGB abstellenden Beschwerdekritik keine Berechtigung zu. Die gnadenweise bedingte Entlassung eines (bereits rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten vermag die Tatbegehungsgefahr bei Fatos H***** nicht in Frage zu stellen.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E86854 12Os10.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00010.08Z.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120OS00010_08Z0000_000