Den Freispruch des Angeklagten von dem Anklagevorwurf der versuchten Täuschung begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß das vom Angeklagten angefertigte Mopedkennzeichen eine äußerst plumpe Fälschung darstelle, eine behelfsmäßige Ersatztafel nach dem § 51 Abs. 3 KFG hingegen in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleichen soll, sodaß nachdem vom Angeklagten zur Täuschung verwendeten, hiezu aber völlig ungeeigneten Mittel ein absolut untauglicher Versuch vorliege. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die begründet ist. Dem Erstgericht ist zwar beizupflichten, daß eine graue Pappkartontafel, auf der - so wie vorliegend - mit Kugelschreiber in blauer Schrift eine Kennzeichennummer vermerkt ist, einer behördlich ausgegebenen Kennzeichentafel nicht ähnlich und mit dieser nicht verwechslungsfähig ist. Dieser Umstand steht aber nur einer Tatbeurteilung (auch) als Urkundenfälschung durch den Gebrauch einer falschen öffentlichen Urkunde nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB entgegen (vgl. ÖJZ-LSK 1975/231). Im vorliegenden Fall war aber zu prüfen, ob der Angeklagte den Vergehenstatbestand der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er die befugte Benützung einer behelfsmäßigen Ersatztafel nach dem § 51 Abs. 3 KFG vortäuschte und dadurch den Staat in seinem konkreten Recht, Fahrzeuge die die materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, vom öffentlichen Verkehr auszuschließen, absichtlich zu schädigen versuchte. Nach der vorzitierten Gesetzesstelle darf nach dem Verlust von Kennzeichentafeln das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel weiterverwendet werden, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht.Den Freispruch des Angeklagten von dem Anklagevorwurf der versuchten Täuschung begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß das vom Angeklagten angefertigte Mopedkennzeichen eine äußerst plumpe Fälschung darstelle, eine behelfsmäßige Ersatztafel nach dem Paragraph 51, Absatz 3, KFG hingegen in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleichen soll, sodaß nachdem vom Angeklagten zur Täuschung verwendeten, hiezu aber völlig ungeeigneten Mittel ein absolut untauglicher Versuch vorliege. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die begründet ist. Dem Erstgericht ist zwar beizupflichten, daß eine graue Pappkartontafel, auf der - so wie vorliegend - mit Kugelschreiber in blauer Schrift eine Kennzeichennummer vermerkt ist, einer behördlich ausgegebenen Kennzeichentafel nicht ähnlich und mit dieser nicht verwechslungsfähig ist. Dieser Umstand steht aber nur einer Tatbeurteilung (auch) als Urkundenfälschung durch den Gebrauch einer falschen öffentlichen Urkunde nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB entgegen vergleiche ÖJZ-LSK 1975/231). Im vorliegenden Fall war aber zu prüfen, ob der Angeklagte den Vergehenstatbestand der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er die befugte Benützung einer behelfsmäßigen Ersatztafel nach dem Paragraph 51, Absatz 3, KFG vortäuschte und dadurch den Staat in seinem konkreten Recht, Fahrzeuge die die materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, vom öffentlichen Verkehr auszuschließen, absichtlich zu schädigen versuchte. Nach der vorzitierten Gesetzesstelle darf nach dem Verlust von Kennzeichentafeln das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel weiterverwendet werden, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht.
Letztere Vorschrift kann jedoch entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht dahin verstanden werden, daß eine behelfsmäßige Ersatztafel so beschaffen sein müsse, daß sie von einer amtlichen Kennzeichentafel nicht zu unterscheiden ist.
Da § 51 Abs. 3 KFG nur verlangt, daß die behelfsmäßige Ersatztafel den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleichen soll, verliert ein solches (befugterweise) angefertigtes Ersatzkennzeichen ihre Funktion als behelfsmäßige Ersatztafel nach der vorzitierten Gesetzesstelle nicht schon deshalb, weil sie infolge der Verschiedenheit in ihrer Gestaltung selbst bei nur oberflächlicher Betrachtung mit einer amtlichen Kennzeichentafel nicht verwechselt werden kann und demnach zur Vortäuschung einer solchen (absolut) ungeeignet ist. Denn es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung des § 51 Abs. 3 KFG, eine amtliche Kennzeichentafel vorzutäuschen; mit der - befugterweise angebrachten - behelfsmäßigen Ersatztafel soll vielmehr nur die (befristete) Berechtigung zur Weiterverwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem Verlust der amtlichen Kennzeichentafel dargetan werden.Da Paragraph 51, Absatz 3, KFG nur verlangt, daß die behelfsmäßige Ersatztafel den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleichen soll, verliert ein solches (befugterweise) angefertigtes Ersatzkennzeichen ihre Funktion als behelfsmäßige Ersatztafel nach der vorzitierten Gesetzesstelle nicht schon deshalb, weil sie infolge der Verschiedenheit in ihrer Gestaltung selbst bei nur oberflächlicher Betrachtung mit einer amtlichen Kennzeichentafel nicht verwechselt werden kann und demnach zur Vortäuschung einer solchen (absolut) ungeeignet ist. Denn es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, KFG, eine amtliche Kennzeichentafel vorzutäuschen; mit der - befugterweise angebrachten - behelfsmäßigen Ersatztafel soll vielmehr nur die (befristete) Berechtigung zur Weiterverwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem Verlust der amtlichen Kennzeichentafel dargetan werden.
Dem Erstgericht ist daher, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt, ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es den Freispruch des Angeklagten damit begründet, daß er infolge Benützung eines zur Täuschung völlig ungeeigneten Mittels, das den Versuch des Delikts der Täuschung als absolut untauglich (im Sinne des § 15 Abs. 3 StGB) erscheinen läßt, das Tatbild der versuchten Täuschung schon objektiv nicht verwirklicht habe.Dem Erstgericht ist daher, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt, ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es den Freispruch des Angeklagten damit begründet, daß er infolge Benützung eines zur Täuschung völlig ungeeigneten Mittels, das den Versuch des Delikts der Täuschung als absolut untauglich (im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StGB) erscheinen läßt, das Tatbild der versuchten Täuschung schon objektiv nicht verwirklicht habe.
Da jedoch das angefochtene Urteil die zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Delikts der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erforderlichen Feststellungen darüber, ob er auch mit dem Vorsatz handelte, Straßenaufsichtsorgane, sohin Beamte in Beziehung auf ein Amtsgeschäft, über die Tatsache zu täuschen, daß das von ihm benützte Moped, für das kein Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung bestand, zum Verkehr nicht zugelassen war, und ob darüberhinaus seine Absicht darauf gerichtet war, einem anderen (hier: dem Staat in den in der Anklageschrift angeführten konkreten Rechten) einen Schaden zuzufügen, zur Gänze vermissen läßt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/77), ist dem Obersten Gerichtshof angesichts dieser dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da jedoch das angefochtene Urteil die zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Delikts der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB erforderlichen Feststellungen darüber, ob er auch mit dem Vorsatz handelte, Straßenaufsichtsorgane, sohin Beamte in Beziehung auf ein Amtsgeschäft, über die Tatsache zu täuschen, daß das von ihm benützte Moped, für das kein Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung bestand, zum Verkehr nicht zugelassen war, und ob darüberhinaus seine Absicht darauf gerichtet war, einem anderen (hier: dem Staat in den in der Anklageschrift angeführten konkreten Rechten) einen Schaden zuzufügen, zur Gänze vermissen läßt vergleiche ÖJZ-LSK 1977/77), ist dem Obersten Gerichtshof angesichts dieser dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.